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Ersatzwagen-Anmietung nach Unfall kann zu teuer sein

28 September, 2012

Wer als Unfallopfer einen Ersatzwagen anmietet, sollte auch als Geschädigter vor der Anmietung prüfen, ob dessen Kosten überhaupt erstattungsfähig sind. Sonst bleibt er

bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Unfallverursacher möglicherweise auf den Prozesskosten sitzen, was dann extra teuer werden kann. Das war vor dem Amtsgericht München der Fall (Az. 345 C 30646/11), dessen Urteilsspruch jetzt rechtskräftig geworden ist.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, übersah ein Autofahrer, dass sein Vordermann anhielt, und fuhr auf dessen Fahrzeug auf. Der Geschädigte nahm sich für den Reparaturzeitraum einen vergleichbaren Mietwagen und bekam schließlich dafür 2092 Euro in Rechnung gestellt. Das sei viel zu viel, meinte die Versicherung des Unfallverursachers und überwies ganze 840 Euro. Wogegen die Mietwagenfirma, der der Geschädigte seine Schadenersatzforderung abgetreten hatte, nunmehr klagte. Mit dem Ergebnis, zwar einen Nachschlag zu erhalten - aber selber umso teurer draufzahlen zu müssen.
Bei mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens darf nämlich grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis verlangt werden. Hier aber konkurrierte der Markpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation mit der so genannten Schwacke-Liste. Wobei das bayerische Amtsgericht ersterem den Vorzug gab, da im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen die des Fraunhofer Instituts anonym und ohne Offenlegung des Umstandes durchgeführt würden und damit näher an der Realität zu liegen scheinen.
Der durch das Fraunhofer-Instituts als erstattungsfähig ausgewiesene Betrag beläuft sich aber auf 861,58 Euro - ganze 21,58 Euro weniger, als die verklagte Versicherung des Unfallverursachers gezahlt hatte. Die Differenz muss es nunmehr nachlegen. Allerdings ein Pyrrhussieg für das in den Genuss dieser gerichtlichen Korrektur kommende Mietwagenunternehmen: Da es als Kläger nämlich die höheren 1252 Euro aus der Schwacke-Liste geltend gemacht hatte, hat es nun seinerseits - so der Urteil - für die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzukommen.
"Solche Entscheidungen fallen bundesweit immer noch sehr verschieden aus", warnt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Daher rät sie jedem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls, sich vor der Anmietung eines Ersatzwagens anwaltlichen Rat einzuholen, welche Mietwagentarife von der örtlichen Rechtsprechung überhaupt akzeptiert werden.www.anwaltshotline.de

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