Neuwagenkauf - Neuwagen auch mit 304 Kilometern
09 August, 2012
Kann ein Neuwagen tatsächlich als neu gelten, auch wenn er schon 304 Kilometer Laufleistung aufweist?
Laut dem ARAG-Experten konnte der Händler schlüssig begründen, wie der Tachostand zustande gekommen war. Im verhandelten Fall bestellte eine Frau einen Neuwagen zum Kaufpreis von fast 18.000 Euro. Den Absprachen gemäß wurde der Klägerin das bestellte Fahrzeug übergeben. Es wies einen Kilometerstand von 304 km auf, was in der von der Käuferin unterschriebenen Übernahmebestätigung ausdrücklich festgehalten wurde. Einwendungen gegen diese Laufleistung erhob die Käuferin zunächst nicht. Einige Tage später meldete sich der Anwalt der Käuferin beim Autohaus und behauptete, es sei kein Neuwagen übergeben worden. Die Laufleistung sei hierfür zu hoch. Daher forderte sie zunächst einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 3 400 Euro.
Das Autohaus ging darauf nicht ein. Die Klägerin forderte daher vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und war überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Auch machte der beklagte Händler glaubhaft, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum gewünschten Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. (LG Coburg, Az.: 21 O 337/11) li/mid
Das Autohaus ging darauf nicht ein. Die Klägerin forderte daher vor Gericht nochmals die Lieferung eines Neuwagens und wollte den ihr überlassenen Wagen zurückgeben. Das Landgericht Coburg wies die Klage ab und war überzeugt, dass die Laufleistung von 304 km bei dem Neuwagen durch die Käuferin ausdrücklich gebilligt worden war. Auch machte der beklagte Händler glaubhaft, dass man der Autokäuferin mitgeteilt habe, zum gewünschten Liefertermin könne aus dem Werk kein Fahrzeug beschafft werden. Nach telefonischer Absprache mit der Klägerin habe man sich bei anderen Händlern nach dem Auto erkundigt. Auf diesem Wege sei auch eine kurzfristige Auslieferung möglich gewesen. Dabei habe das Auto aber zum Autohaus der Verkäuferin gefahren werden müssen. (LG Coburg, Az.: 21 O 337/11) li/mid
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.