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Polizei nicht bei jedem Unfall mit einem Mietwagen notwendig

18 Mai, 2012

Wer mit einem Mietwagen einen Unfall verursacht, muss nicht in jedem Fall die Polizei hinzuziehen. Häufig finden sich entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters. Ein Verstoß dagegen soll die vertraglich vereinbarte Haftungsfreiheit hinfällig werden lassen. Eine solche Klausel ist

unwirksam, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. XII ZR 44/10).
Wie die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Autofahrer mit seinem Mietwagen gegen einen Pfosten gefahren. Das Verleihunternehmen stellte ihm dafür 3.778,43 Euro in Rechnung. Für den Fall einer Beschädigung des Fahrzeugs war in dem Mietvertrag nur eine Selbstbeteiligung von maximal 550 Euro vereinbart worden. Doch das Autounternehmen erklärte diese Haftungsbeschränkung für hinfällig, weil der Betroffene nicht, wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschrieben, den Unfall von der Polizei hatte aufnehmen lassen.
Eine rechtlich überholte Forderung, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Zwar habe ein gewerblicher Autovermieter bei einem Unfall mit seinen Fahrzeugen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Einschaltung der Polizei, um für unklare Sachlagen gewappnet zu sein. Doch nach neuester Rechtsprechung befreit ihn das nicht von der Verpflichtung, die Haftungsbefreiung gemäß der Kaskoversicherung zu gewähren.
"Wer ein Auto mit beschränkter Haftung mietet, für die er im übrigen noch zusätzlich bezahlen muss, vertraut darauf, dass der mietvertragliche Schutz demjenigen entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges bei einer Vollkasko genießen würde", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Karlsruher Richterspruch. li/mid
Bildquelle: ADAC

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