Recht: Beim Autokauf im Ausland Eigentumsverhältnisse prüfen
13 Januar, 2012
Wer ein Auto kaufen möchte, das im Ausland zugelassen ist, muss die Eigentumsverhältnisse genau prüfen.
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Kauft beispielsweise ein Händler ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, dessen Eigentümer nicht der Verkäufer ist, kann der Käufer in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer des Fahrzeugs werden. Voraussetzung für den Eigentumserwerb ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt.
Ein deutscher Autohändler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge, die diese zuvor über eine belgische Bank geleast hatte. Eigentümerin blieb die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Der Leasingnehmer hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch zuvor an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die Fahrzeuge herausgegeben werden mussten, da der belgische Verkäufer nicht zum Verkauf berechtigt gewesen war. Zudem habe es der Händler laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in grob fahrlässiger Weise unterlassen, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens sei im Hinblick auf mögliche Besonderheiten erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Hätte sich der Käufer in gebotener Weise kundig gemacht, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Die Vorlage der Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus. (OLG Koblenz, AZ: 6 U 473/10). niza/mid
Ein deutscher Autohändler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge, die diese zuvor über eine belgische Bank geleast hatte. Eigentümerin blieb die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Der Leasingnehmer hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch zuvor an den deutschen Autohändler verkauft und die Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel übergeben. Später wurden die Fahrzeuge von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die Richter am Oberlandesgericht Koblenz entschieden, dass die Fahrzeuge herausgegeben werden mussten, da der belgische Verkäufer nicht zum Verkauf berechtigt gewesen war. Zudem habe es der Händler laut der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins in grob fahrlässiger Weise unterlassen, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens sei im Hinblick auf mögliche Besonderheiten erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Hätte sich der Käufer in gebotener Weise kundig gemacht, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Die Vorlage der Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus. (OLG Koblenz, AZ: 6 U 473/10). niza/mid
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