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Grundregeln für Saisonkennzeichen

03 November, 2011

Überwintern am Straßenrand ist verboten: Wer sein Auto oder Motorrad nicht ganzjährig nutzt, spart mit dem Saisonkennzeichen den jährlichen Gang zur Zulassungsstelle, doch wer sein Kraftfahrzeug in den Winterschlaf schickt, sollte außerdem folgendes beachten:

Saisonal angemeldete Fahrzeuge sollten immer mehr als sechs Monate zugelassen sein, denn nur dann wird der Versicherungsnehmer bei Schadenfreiheit besser eingestuft und kann von höheren Rabatten profitieren. Daniel Dodt vom unabhängigen Verbraucherportal toptarif erklärt dazu, dass die Versicherungsbeiträge nämlich nur für die Zeit der Zulassung anfallen und für den Schadenfreiheitsrabatt zählen. Danach greife die Ruheversicherung, welches das Fahrzeug während der Ruhephase beitragsfrei stellt. Die Ruheversicherung umfasst generell nur den Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung, auch wenn vorab ein Vollkaskoschutz bestand. Ruheversicherungen sind außerdem nur für Fahrzeuge mit amtlichen, nicht aber mit Versicherungskennzeichen (z.B. Mofas) möglich. Will man den Versicherer wechseln, dann sollte bis zum 30. November gekündigt werden.
Wer sein Kraftfahrzeug in den Winterschlaf schickt, sollte außerdem beachten: Die beitragsfreie Ruheversicherung wird nur dann wirksam, wenn das Kfz mindestens zwei Wochen, jedoch nicht mehr als zwölf Monate abgemeldet wird. Ist das Fahrzeug länger als ein Jahr stillgelegt, erlischt der Versicherungsvertrag automatisch.
Ein Kfz mit Saisonkennzeichen darf nicht am Straßenrand überwintern, sondern ausschließlich in oder auf einem so genannten "befriedeten Bereich". Dies kann beispielsweise ein Privatgrundstück, ein Einstellraum oder eine private Garage sein, nicht aber der Gemeinschaftsparkplatz eines Mehrfamilienhauses. Das verschlossene Fahrzeug genießt dann weiterhin den Schutz durch Haftpflicht und Teilkasko und ist beispielsweise gegen Brand und Diebstahl versichert.
Darüber hinaus gilt während der Stilllegung ein striktes Fahrverbot in der Öffentlichkeit. Einzige Ausnahme: direkte Fahrten zum TÜV und zurück. Wer das Fahrverbot in der Ruhephase ignoriert, gefährdet nicht nur den Versicherungsschutz, sondern begeht zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder, bis zu drei Punkte in Flensburg und im schlechtesten Falle sogar Freiheitsstrafen. Bei einem selbstverschuldeten Unfall während der Stilllegung reguliert der Versicherer in der Regel zwar den Schaden, der Dritten entstanden ist. Jedoch können die Versicherungsunternehmen Regressansprüche gegenüber dem Unfallverursacher, der das Fahrverbot ignoriert hat, geltend machen. ag/midBildquelle: GDV

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