Recht: Bilder aus Gutachten im Internet
18 September, 2011
Die Veröffentlichung fremder Gutachterfotos im Internet ist nicht erlaubt. Richter: Ein Anspruch zur umfassenden Überprüfung eines Gutachtens tritt hinter einer damit
verbundenen Urheberrechtsverletzung zurück. Wer ohne Erlaubnis des Sachverständigen dessen Fotos aus einem Gutachten ins Internet stellt, verletzt die Urheberrechte des Autoren. Wobei unerheblich ist, ob er die umstrittenen Aufnahmen selber ins Netz hochgeladen oder damit ein anderes Sachverständigenbüro beauftragt hat. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hält das Amtsgericht Saarlouis bei einem solchen Rechtsverstoß eine Strafe von 5 Euro pro Lichtbild für angemessen (Az. 26 C 1042/10).
"Obwohl die Weitergabe des umstrittenen Gutachtens samt aller Fotos an ein externes Sachverständigenbüro zwecks Überprüfung grundsätzlich zulässig ist, verbleiben die Urberrechte an den darin enthaltenen Bildern natürlich immer beim Autoren", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Die Betroffene hätte der Verurteilung durch rechtzeitiges Nachfragen beim ihr ja bekannten Urheber auf einfache Weise entgehen können. Das Recht auf umfassende Überprüfung eines Schadensgutachtens schließt jedenfalls keine unbeschränkte Weitergabe der Fotos darin und deren unerlaubte Veröffentlichung in einem öffentlichen Medium wie dem Internet ein. anwaltshotline.de
"Obwohl die Weitergabe des umstrittenen Gutachtens samt aller Fotos an ein externes Sachverständigenbüro zwecks Überprüfung grundsätzlich zulässig ist, verbleiben die Urberrechte an den darin enthaltenen Bildern natürlich immer beim Autoren", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Die Betroffene hätte der Verurteilung durch rechtzeitiges Nachfragen beim ihr ja bekannten Urheber auf einfache Weise entgehen können. Das Recht auf umfassende Überprüfung eines Schadensgutachtens schließt jedenfalls keine unbeschränkte Weitergabe der Fotos darin und deren unerlaubte Veröffentlichung in einem öffentlichen Medium wie dem Internet ein. anwaltshotline.de
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