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Recht: Unglück beim Kofferausladen durch Taxifahrer

27 Juni, 2011

Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste und reißt ihm dabei sogar die Sehne des Bizeps im rechten Arm, so hat er

doch keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-20 U 151/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, passierte dem Berufskraftfahrer das Malheur, als er den etwa 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen wollte und dieser sich dabei verkantete. "Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, liegt in diesem Fall kein Unfall im Sinne der gesetzlichen und mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen vor", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auch der so genannte "erweiterte Unfallbegriff", bei dem eine "erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule" vorliegen müsste, ändert hier nichts. Schließlich ist das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 kg schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer "erhöhten" Kraftanstrengung des Taxifahrers beim Herausheben des Unglückkoffers kann also keine Rede sein.
anwaltshotline.de

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