Hotelzimmerpreise: Netto-Preise bei Internetwerbung für Hotelzimmer verboten
04 Mai, 2011
Ratgeber: Verbraucher darf gar nicht erst in die Irre geführt werden. Später ist zu spät: Wird für verschiedene Hotelzimmer im Internet nur mit einer Liste von Start-Preisen geworben,
zu denen nach weiteren Klicks immer höhere reale Kosten des ausgewählten Übernachtungsangebots auftauchen, so handelt es sich dabei um eine verbotene Schritt-für-Schritt-Prozedur. Das Landgericht Berlin hat jetzt eine solche irreführende Werbung im Internet prinzipiell untersagt, bei der erst im späteren Buchungsablauf zu erkennen ist, dass zu dem anfangs angezeigten Preisangebot stets noch weitere Vermittlungsgebühren des Portal-Betreibers hinzukommen (Az. 15 O 276/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, ist es ein eindeutiges Anliegen des Gesetzgebers von vorneherein zu verhindern, dass sich ein Besucher der Internet-Seiten aufgrund der irreführenden "Netto"-Angabe mit einem Angebot beschäftigt, das dann so gar nicht zu haben ist. "Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der zunächst bewusst in die Irre geführte Verbraucher seinen Irrtum im Verlauf der weiteren Buchung bei aufmerksamer Vorgehensweise ja noch erkennen und korrigieren könne", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
Der betroffene Betreiber der Website muss laut dem Berliner Urteil künftighin unter Strafandrohung diese irreführende Werbung für Hotelzimmer mit "Netto"-Preisen unterlassen. www.anwaltshotline.de
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Der betroffene Betreiber der Website muss laut dem Berliner Urteil künftighin unter Strafandrohung diese irreführende Werbung für Hotelzimmer mit "Netto"-Preisen unterlassen. www.anwaltshotline.de
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