Aktuelle Auto News
 



Autounfall durch betrunkenen Fahrer - Trägt Beifahrer Mitschuld?

03 Mai, 2011

Trägt ein Beifahrer, der in einem verunglückten Auto mitgefahren ist, an dessen Steuer ein Betrunkener saß, bei dem Unfall eine Mitschuld?

Wer als Beifahrer in einem verunglückten Auto mitgefahren ist, an dessen Steuer ein Betrunkener saß, trägt bei dem Unfall eine Mitschuld. Allerdings nur, wenn er noch ausreichend Gelegenheit hatte das Fahrzeug zu verlassen, nachdem ihm die Trunkenheit des Fahrers bewusst wurde. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Naumburg entschieden (Az. 1 U 72/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, wurde der Beifahrer bei einem Zusammenstoß getötet. Sowohl er als auch der Mann am Steuer des Fahrzeugs waren schon bei der Abfahrt hochgradig alkoholisiert. Welchen Zweck die Fahrt der beiden Betrunkenen überhaupt hatte, lässt sich nicht mehr feststellen, da auch der überlebende und inzwischen wegen fahrlässiger Tötung verurteilte Fahrer sich an nichts mehr erinnert. Nun verlangt der Sohn des umgekommenen Beifahrers, ihm den gesamten zukünftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen, der aus dem Tod des Vaters infolge des Unfalls entsteht.

Dem stimmte das Gericht zu. Zwar müsse sich der Umgekommene prinzipiell ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er in Kenntnis der Trunkenheit des Fahrers in dem Fahrzeug mitgefahren ist. "Doch im konkreten Fall bleibt fraglich, ob der Mann auf Grund seiner eigenen Alkoholisierung überhaupt die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor dem Losfahren noch zu verlassen", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Fahrer könne ohne seine Zustimmung spontan losgefahren oder er selbst in seinem Rausch eingeschlafen und die Abfahrt so verpasst haben. Da dies unaufgeklärt blieb, kam für die sachsen-anhaltinischen Oberlandesrichter ein Mitverschulden nicht in Betracht.
www.anwaltshotline.de

zurück zu den News             News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.



Unsere Highlights