Infos zur Unfallflucht und zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort
21 März, 2011
Führerschein weg nach Unfallflucht bzw. Fahrerflucht oder anderem Verkehrsdelikt?
Nach dieser Vorschrift wird ein Unfallbeteiligter mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
§ 223 StGB (Strafgesetzbuch) - Körperverletzung. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 240 StGB (Strafgesetzbuch) - Nötigung. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 315c StGB (Strafgesetzbuch) - Gefährdung des Straßenverkehrs. Wer im Straßenverkehr unter anderem grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 316 StGB (Strafgesetzbuch) - Trunkenheit im Straßenverkehr. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (auch Medikamente!) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
§ 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) - Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird unter anderem bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht (auch bei nicht gültigem EU-Führerschein) hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist.
§ 69 StGB (Strafgesetzbuch) - Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach dieser Rechtsnorm wird jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, vom Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist dabei die rechtswidrige Tat ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist oder ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
§ 69a StGB (Strafgesetzbuch) - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Bereits die Formulierungen dieser Rechtsnormen machen dem Leser die Brisanz der Delikte Unfallflucht bzw. Fahrerflucht, Straßenverkehrsgefährdung und Trunkenheitsfahrt (= Alkohol oder Drogen am Steuer) deutlich.
Wird wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt, drohen neben einer Vorstrafe (je nach Fall und Vorbelastungen Geldstrafe oder Gefängnisstrafe) und einem Eintrag im Führungszeugnis auch noch ein unter Umständen mehrjähriger Führerscheinentzug und damit mitunter schwerwiegende berufliche existenzielle Nachteile.
Die gleichen Konsequenzen können aber auch bei anderen Delikten im Straßenverkehr drohen, wenn dem Fahrer seitens der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nachgewiesen werden kann, dass er durch seine Tat sich als ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen hat.
So zum Beispiel bei dem Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB (= Drängeln bei Abstandsunterschreitungen), einer Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß § 223 StGB oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Weiter kann unter Umständen die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen.
Das beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführte Verkehrszentralregister (VZR) wird bei z.B. bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht mit 7 Punkten belastet. Hat dann noch bspw. im Vorfeld eine Straßenverkehrsgefährdung stattgefunden, können je nach Konstellation nochmal 7 Punkte dazu kommen. Ist zudem noch Alkohol am Steuer im Spiel gewesen, stehen bei wiederum sogenannter tatmehrheitlicher Begehung weitere 7 Punkte und mithin eine Gesamtpunktzahl von 21 Punkten im Raum.
Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Verkehrsdelikte und ihre Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.
Besonders in Verfahren nach §§ 142, 223, 240, 315c, 316 StGB und § 21 StVG kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Strafrecht bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. www.akk-kanzlei.com
§ 223 StGB (Strafgesetzbuch) - Körperverletzung. Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 240 StGB (Strafgesetzbuch) - Nötigung. Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
§ 315c StGB (Strafgesetzbuch) - Gefährdung des Straßenverkehrs. Wer im Straßenverkehr unter anderem grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, an Fußgängerüberwegen falsch fährt, an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 316 StGB (Strafgesetzbuch) - Trunkenheit im Straßenverkehr. Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (auch Medikamente!) nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
§ 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) - Fahren ohne Fahrerlaubnis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird unter anderem bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht (auch bei nicht gültigem EU-Führerschein) hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs verboten ist.
§ 69 StGB (Strafgesetzbuch) - Entziehung der Fahrerlaubnis. Nach dieser Rechtsnorm wird jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, vom Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist dabei die rechtswidrige Tat ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist oder ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB), so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
§ 69a StGB (Strafgesetzbuch) - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre).
Bereits die Formulierungen dieser Rechtsnormen machen dem Leser die Brisanz der Delikte Unfallflucht bzw. Fahrerflucht, Straßenverkehrsgefährdung und Trunkenheitsfahrt (= Alkohol oder Drogen am Steuer) deutlich.
Wird wegen einer solchen Tat rechtskräftig verurteilt, drohen neben einer Vorstrafe (je nach Fall und Vorbelastungen Geldstrafe oder Gefängnisstrafe) und einem Eintrag im Führungszeugnis auch noch ein unter Umständen mehrjähriger Führerscheinentzug und damit mitunter schwerwiegende berufliche existenzielle Nachteile.
Die gleichen Konsequenzen können aber auch bei anderen Delikten im Straßenverkehr drohen, wenn dem Fahrer seitens der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nachgewiesen werden kann, dass er durch seine Tat sich als ungeeignet zur Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen hat.
So zum Beispiel bei dem Vorwurf einer Nötigung im Straßenverkehr gemäß § 240 StGB (= Drängeln bei Abstandsunterschreitungen), einer Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß § 223 StGB oder des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz).
Weiter kann unter Umständen die Fahrerlaubnisbehörde vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) anordnen.
Das beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg geführte Verkehrszentralregister (VZR) wird bei z.B. bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht mit 7 Punkten belastet. Hat dann noch bspw. im Vorfeld eine Straßenverkehrsgefährdung stattgefunden, können je nach Konstellation nochmal 7 Punkte dazu kommen. Ist zudem noch Alkohol am Steuer im Spiel gewesen, stehen bei wiederum sogenannter tatmehrheitlicher Begehung weitere 7 Punkte und mithin eine Gesamtpunktzahl von 21 Punkten im Raum.
Zu den vorangegangenen Informationen ist allerdings zwingend stets zu beachten, dass diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick über die aktuelle Rechtslage um diese Verkehrsdelikte und ihre Rechtsfolgen geben und in keinem Fall eine individuelle Rechtsberatung ersetzen können, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und damit anders zu handhaben ist.
Besonders in Verfahren nach §§ 142, 223, 240, 315c, 316 StGB und § 21 StVG kann umso mehr erreicht werden, je früher ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt aus den Rechtsgebieten Verkehrsrecht und Strafrecht bzw. Strafverteidiger des Vertrauens eingeschaltet wird. Der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger wird daher auch dieses Problemfeld sorgfältig mit seinem Mandanten erörtern und gemeinsam mit ihm risikominimierende Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. www.akk-kanzlei.com
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