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Fehlerhafte Autoreparatur führt schnell zu einem juristischen Nachspiel

17 März, 2011

Nicht immer bringt der Werkstattaufenthalt eines Autos den erwünschten Erfolg. Glück im Unglück hat, wer einen Patzer der Werkstatt direkt vor Ort entdeckt.

Denn er kann sofort eine Nachbesserung verlangen und hierfür sogar eine - angemessene - Frist setzen. „Der Kunde hat gemäß § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anspruch auf eine mangelfreie Reparatur“, erklärt Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Bonner Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle. „Maßstab ist dabei, was vereinbart wurde, oder was in einem solchen Fall als allgemein übliche Reparatur angesehen wird.“

Muss nachgebessert werden, darf der Kunde von der Rechnung mindestens das Doppelte dessen zurückbehalten, was notwendig ist, um den Mangel zu beseitigen. Die Werkstatt hat auch die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dabei ist der Kunde einer schlecht arbeitenden Werkstatt nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. „Beseitigt die Werkstatt den Mangel bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht, kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und von der Werkstatt Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, und zwar als Vorschuss“, stellt Blumenthal klar.

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht weist allerdings auch darauf hin, dass der Anspruch auf Nachbesserung seine Grenzen hat: „Die Werkstatt kann die Nachbesserung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Mangel erst nach dem Verlassen der Werkstatt sichtbar wird und die Entfernung zur Werkstatt bereits mehr als 100 Kilometer beträgt.“

Lehnt die Werkstatt die Nachbesserung berechtigt wegen Unzumutbarkeit ab, ist die Nachbesserung zweimal fehlgeschlagen oder wird die angemessene Frist nicht eingehalten, steht dem Kunden neben dem Recht zum Rücktritt vom Vertrag insbesondere das Recht auf Minderung der Werkstattrechnung zu. Sogar Schadensersatz für die Aufwendungen während der vergeblichen Nachbesserung, etwa für einen Mietwagen, kann er fordern.

Besonders unangenehm wird eine Diskussion über eine Minderung meist, wenn der Wagen noch auf dem Gelände der Werkstatt steht. Blumenthal: „Viele Werkstätten behalten sich ein Pfandrecht am reparierten Fahrzeug vor. Will der Kunde seine Rechnung mindern, ist es sehr wahrscheinlich, dass er seinen Wagen erst einmal nicht mit nach Hause nehmen kann.“ Dann ist der rechtliche Werkzeugkasten gefragt.

Doch nicht jeder Patzer einer Werkstatt ist offensichtlich. Wird erst später entdeckt, dass die Reparatur fehlerhaft war, kann es ebenfalls kompliziert werden. Zwar beträgt die Mindestgewährleistung, Verschleißteile ausgenommen, ein Jahr. Doch obliegt es dem Autobesitzer, den Fehler zu beweisen. Wobei die Gerichte vom frustrierten Kunden keine technische Expertise erwarten, wie Blumenthal schildert: „An die Beweislast sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Käufer die Symptome des Mangels hinreichend genau bezeichnet.“

Weiter gestärkt hat die Stellung des Werkstattkunden eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.3.2011. „Danach erstreckt sich die Beweislast grundsätzlich nicht auf die Ursache eines Mangels, sofern eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Autobesitzers ausgeschlossen ist“, berichtet Blumenthal. Im Ausgangsfall war ein Mangel am Motor nach mehrmaligen Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt worden. Der Autobesitzer musste nicht nachweisen, dass der letzte Mangel auf derselben technischen Ursache beruhte wie der zuvor gerügte Mangel (Az.: VIII ZR 266/09). Infos: www.ehm-kanzlei.de

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