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Recht: Autokauf - Das sollten Sie wissen

10 März, 2011

Im Internet oder in Anzeigen beworbene Gebrauchtwagen dürfen von Händlern nur zu einem Kaufpreis angeboten werden, in dem die Mehrwertsteuer enthalten ist. Selbst wenn sich das Angebot
.

ausschließlich an gewerbliche Nutzer richtet, reicht die Kennzeichnung mit dem Nettopreis nicht aus. Sie schafft Wettbewerbsvorteile. Dies hat der Bundesgerichtshof
(BGH) entschieden.

Im verhandelten Fall hat ein Händler seine Gebrauchtwagen über eine für jedermann zugängliche Internetplattform angeboten. Der ausgewiesene Kaufpreis enthielt jedoch nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, wodurch die Fahrzeuge des Händlers auf den ersten Blick deutlich günstiger erschienen als die von anderen gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufern angebotenen Autos.

Dagegen hat ein Konkurrent geklagt, der ordnungsgemäß die Umsatzsteuer auswies und nun schlechtere Geschäfte befürchtete. Der Bundesgerichtshof bestätigte in dritter Instanz das Urteil des vorherigen Gerichts und gab damit dem Kläger Recht. Händler müssen den Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer angeben, wenn Privatleute die entsprechenden Angebote ebenfalls einsehen können. Denn Verbraucher würden annehmen, dass es sich um den Endpreis handelt, wodurch die Angebote ohne Mehrwertsteuer deutlich günstiger erscheinen. Dies benachteilige die Konkurrenz. Das Argument des Beklagten, dass er nur an gewerbliche Nutzer verkaufe, sei irrelevant (BGH,
Az. I ZR 99/08). mid/bp Foto:ProMotor

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