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Kunden-Boni von Mitarbeiter missbraucht

21 Februar, 2011

Missbraucht ein Tankstellen-Mitarbeiter die eigentlich nur für Kunden gedachten Bonus-Punkte

für eigene Zwecke, kann ihm deswegen in der Regel zwar gekündigt werden. Allerdings nicht automatisch und nicht immer ohne entsprechende vorherige Abmahnung. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Hessen hingewiesen (Az. 2 Sa 422/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der geschasste Mitarbeiter den Umsatz dreier Tankstellen-Benutzer, die nicht am aktuellen Bonus-Programm des Mineralölunternehmens teilnahmen, einfach auf die Kundenkarte eines seiner Kollegen verbucht - immerhin in unbestrittener Höhe von 230 Euro. Er war sich dabei nach eigener Aussage aber keines Vergehens bewusst, schließlich durften zu Zeiten des früheren Bonussystems in Gestalt von Klebemarken diese jederzeit an Dritte weitergegeben werden.

Das sah das Tankstellen-Management anders. Zielsetzung des mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen einhergehenden Bonussystems wäre es, allein der Kundschaft Vorteile zukommen zu lassen und sie so an die Unternehmens-Kette zu binden. Würden Mitarbeiter hingegen die von den Kunden nicht in Anspruch genommenen Punkte für eigene Zwecke sammeln, werde diese Absicht des Arbeitgebers unterlaufen. Und das sei als schwerwiegendes Fehlverhalten einzustufen.

Dem konnte das Gericht zwar nicht widersprechen. Doch nach Auffassung der Landesarbeitsrichter hätte man den Mitarbeiter zunächst abmahnen und ihm damit wenigstens Gelegenheit geben müssen, sein Verhalten entsprechend zu korrigieren bzw. zukünftig einzurichten. "Schließlich kann angesichts der konkreten Umstände keine uneinsichtige Fortsetzung des Fehlverhaltens durch den Mann angenommen werden", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Auf eine Abmahnung dürfe nur dann verzichtet werden, wenn sie von vorneherein nicht erfolgsversprechend und deshalb entbehrlich ist. Da der Mann sich offenbar aber seiner Verfehlung gar nicht bewusst war und nicht etwa willentlich gegen ein ihm bekanntes Verbot verstoßen hat, entbehrt die Kündigung hier der rechtlichen Grundlage.
www.anwaltshotline.de

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