Fahrverbot: Ausnahmen f?r Feinstaubverordnung
08 März, 2007
F?r Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die au?ergew?hnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, gibt es eine Ausnahmeregelung f?r Verkehrsverbote bei der zum 1. M?rz neu eingef?hrten Feinstaub Verordnung. Darauf hat Thorsten Garbe von selbst aktiv die kobinet-nachrichten hingewiesen.
Als Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach ? 2 Abs. 1 wurde geregelt: "Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach ? 40 Abs. 1 des Bundes Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gem?? ? 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind: Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die au?ergew?hnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach ? 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen", so die Regelung. Dies hei?t so viel, dass schwerbehinderte Menschen, die ?ber einen entsprechenden Ausweis verf?gen, von Fahrverboten ausgenommen sind, die in einzelnen Regionen wegen der hohen Feinstabbelastung demn?chst wohl in Kraft treten d?rften.
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