Kfz Unfallschaden: Kosten bei Steuer angeben?
01 Februar, 2011
Wenn es gekracht hat, kann man die Kosten eventuell bei der Steuer angeben? Die meisten Autofahrer denken zunächst an die Versicherung, die das Finanzielle regeln muss. Doch springt mitunter auch das Finanzamt in die Bresche.
Kosten eines Unfalls können unter bestimmten Umständen bei der Steuererklärung als Werbekosten angegeben werden.
Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, so trägt die Kfz Haftpflichtversicherung die Kosten für die Fremdschäden, für die Beulen am eigenen Wagen steht die eventuell abgeschlossene Vollkaskoversicherung gerade. Laut der Prüforganisation GTÜ können die nicht von den Versicherung getragen Schäden bei der Steuererklärung als Werbekosten angegeben werden, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder auf der Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ereignet hat. Auch Unfälle, die während einer beruflichen Fahrt auftreten, können steuermindernd angerechnet werden.
Angegeben werden können die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten. Und zwar immer dann, wenn nicht von dritter Seite - zum Beispiel von der Versicherung - Ersatz geleistet wird. Reguliert eine Kasko den Schaden, dann kann zumindest die Selbstbeteiligung von der Steuer abgesetzt werden. Und selbst wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, kann der Steuerzahler die Wertminderung des Autos von der Steuer absetzen. mid/tm Bild:GTÜ
Verursacht ein Autofahrer einen Unfall, so trägt die Kfz Haftpflichtversicherung die Kosten für die Fremdschäden, für die Beulen am eigenen Wagen steht die eventuell abgeschlossene Vollkaskoversicherung gerade. Laut der Prüforganisation GTÜ können die nicht von den Versicherung getragen Schäden bei der Steuererklärung als Werbekosten angegeben werden, wenn sich der Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit oder auf der Heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ereignet hat. Auch Unfälle, die während einer beruflichen Fahrt auftreten, können steuermindernd angerechnet werden.
Angegeben werden können die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, Gutachterkosten, Schadenersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten. Und zwar immer dann, wenn nicht von dritter Seite - zum Beispiel von der Versicherung - Ersatz geleistet wird. Reguliert eine Kasko den Schaden, dann kann zumindest die Selbstbeteiligung von der Steuer abgesetzt werden. Und selbst wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, kann der Steuerzahler die Wertminderung des Autos von der Steuer absetzen. mid/tm Bild:GTÜ
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