Autokauf online - Sind Internet-Fotos beim Autokauf bindend?
18 Januar, 2011
Ratgeber Recht: Sind Fotos von im Internet zum Kauf angebotenen Automobilen genauso bindend wie ein dort hinterlegter Beschreibungstext?
Wer im Internet ein Auto kauft, kann darauf bestehen, dass das Fahrzeug auch alles aufweist, was auf den Fotos zu sehen ist. Andernfalls muss der Verkäufer nachbessern. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Fotos von im Internet zum Kauf angebotenen Automobilen sind genauso bindend wie ein dort hinterlegter Beschreibungstext. Fehlt bei der Fahrzeugübergabe ein auf den Online-Fotos abgebildetes Ausstattungsmerkmal, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung.
Schadensersatz kann der Käufer dagegen nicht geltend machen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichen BGH-Urteil hervor (AZ: VIII ZR 346/09).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein gewerblicher Restwertankäufer bei einer Internetbörse erfolgreich für 5 120 Euro auf einen von einem Autohaus angebotenen Skoda mit Unfallschaden geboten. Auf den Bildern war eine Standheizung zu sehen, die aber nicht im Text erwähnt worden war. Bei der Fahrzeugübergabe fehlte sie, weil sie zuvor vom Autohaus ausgebaut worden war. Der Käufer verklagte daraufhin den Autohändler auf Erstattung der Kosten für Erwerb des Autos und Einbau einer Standheizung. Zwar scheiterte der Käufer aus formalen Gründen in der letzten Instanz. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch im Grundsatz, dass dem Kläger "gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist". mid/mah
Fotos von im Internet zum Kauf angebotenen Automobilen sind genauso bindend wie ein dort hinterlegter Beschreibungstext. Fehlt bei der Fahrzeugübergabe ein auf den Online-Fotos abgebildetes Ausstattungsmerkmal, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung.
Schadensersatz kann der Käufer dagegen nicht geltend machen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichen BGH-Urteil hervor (AZ: VIII ZR 346/09).
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein gewerblicher Restwertankäufer bei einer Internetbörse erfolgreich für 5 120 Euro auf einen von einem Autohaus angebotenen Skoda mit Unfallschaden geboten. Auf den Bildern war eine Standheizung zu sehen, die aber nicht im Text erwähnt worden war. Bei der Fahrzeugübergabe fehlte sie, weil sie zuvor vom Autohaus ausgebaut worden war. Der Käufer verklagte daraufhin den Autohändler auf Erstattung der Kosten für Erwerb des Autos und Einbau einer Standheizung. Zwar scheiterte der Käufer aus formalen Gründen in der letzten Instanz. Die Karlsruher Richter entschieden jedoch im Grundsatz, dass dem Kläger "gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung zusteht, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist". mid/mah
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