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Schock nach S-Bahn-Schnellbremsung

10 Januar, 2011

Kann ein S-Bahn-Fahrer den Zusammenstoß seines Zuges mit einem auf dem Gleisen

stehenden Pkw zwar nur durch eine Notbremsung vermeiden, sind mögliche posttraumatischen Folgen des abrupten Manövers für den Triebwagenführer jedoch keineswegs als Arbeitsunfall zu bewerten. Bremsvorgänge gehören für einen erfahrenen Lokführer eher zum typischen Arbeitsgeschehen, das ihm auch in Notsituationen längst "in Fleisch und Blut" übergegangen ist, weshalb dabei von keinem Unfallereignis die Rede sein kann. Zu dieser Einschätzung ist jetzt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gelangt (Az. L 2 U 23/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war dem betroffenen S-Bahn-Fahrer wegen einer Störung der Schrankenanlage am späteren Ort des Geschehens schriftlich vor Dienstbeginn angeordnet worden, mit seinem Zug vor dem Bahnübergang zu halten. Das tat er auch und fuhr dann weisungsgemäß den Zug langsam wieder an. Dabei konnte er den Zusammenprall mit einem plötzlich von rechts auf die Gleise schießenden Kraftfahrzeug nur noch mit einer sofortigen Schnellbremsung verhindern. In Folge des Schocks diagnostizierte der von dem Lokführer konsultierte Arzt bei ihm eine posttraumatische Belastungsreaktion und schrieb den Mann für 12 Tage arbeitsunfähig.

Wofür allerdings die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen wollte. Schließlich wäre der seit 30 Jahren als Triebwagenfahrer Tätige bei dem Ereignis weder selbst bedroht gewesen (wegen der geringen Anfahrgeschwindigkeit) noch sei er Augenzeuge eines schweren Unglücks geworden (dass durch sein beherztes Handeln ja ausblieb). Insofern stehe ihm weder ein Opferstatus noch ein Beobachterstatus zu, womit der geforderte rechtliche innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit fehle.

Dem schlossen sich die Landessozialrichter an. "Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen keine alltäglichen Tätigkeiten und Geschehensabläufe, die im Rahmen der Berufstätigkeit üblich sind, sondern nur Ereignisse, bei denen weitere Umstände wie beispielsweise ein Stolpern und Stürzen hinzutreten, welche den Rahmen normaler Tätigkeiten wie Gehen, Stehen, Bremsen usw. übersteigen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Urteil. Der nach dem Vorfall geschockte Lokführer stellte sich jedoch nur in seiner Phantasie vor, was hätte passieren können, wenn der Zug nicht rechtzeitig zum Stehen gekommen wäre. Solche gedanklichen Vorstellungen aber sind eine berufstypische Belastung, weshalb es sich dabei um unfallunabhängige Beschwerden handelt.www.anwaltshotline.de

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