Aktuelle Auto News
 



Recht: Sachmangel bei Reimporte

19 Dezember, 2010

Als Sachmangel gilt ein fehlendes Ausstattungsmerkmal in einem neu gekauften Auto, selbst wenn es sich dabei um einen Reimport handelt. Voraussetzung dafür ist

allerdings, dass dem Käufer das fehlende Merkmal vor dem Kauf zugesagt wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor.

In den entschiedenen Fall hatte ein Käufer einen aus Russland reimportierten Opel Astra gekauft. Ihm soll der Händler zugesichert haben, dass das Modell - wie in Deutschland nahezu üblich - über ESP verfügt.
Tatsächlich besitzt die russische Version jedoch nicht serienmäßig den Antischleuderschutz und so fehlte sie auch im Fall des Käufers. Er beanstandete den Sachmangel und verlangte Nachbesserung. Als diese nicht erfolgte, erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler weigerte sich, so dass der Käufer Klage einreichte. Vor Gericht bekam er Recht, da der Verkäufer den Kläger auf das fehlende ESP hätte aufmerklsam machen müssen. Reimportfahrzeuge verfügen oft nicht über das gleiche Komfort- und Sicherheitsniveau verfügen wie in Deutschland angebotene Autos, weshalb die zurückgeführten Wagen meist auch günstiger sind als die hierzulande direkt angebotenen. Dennoch könne das nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, befanden die Richter.
(LG Karlsruhe, Az.: 5 O 97/10). mid/kosi ARAG

Hier finden Sie alles Wissenswerte über Reimporte:
Auto Import Ratgeber
Importautos
günstige EU Neuwagen

zurück zu den News             News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.



Unsere Highlights