Verbotswidriges Parken: Auto abschleppen, das kann teuer werden
02 Dezember, 2010
Vor Einfahrten sollten Autofahrer ihr Fahrzeug keinesfalls abstellen. Bei einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kann das Auto ansonsten auf Kosten des Halters abgeschleppt werden.
Recht: Zuparken hat Abschleppen auf eigene Kosten zur Folge
Wer mit seinem Pkw eine Einfahrt blockiert und so einen Lkw am "problemlosen" Wegfahren hindert, darf auf eigene Kosten abgeschleppt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVwGH) entschieden.
Im verhandelten Fall hat eine Autofahrerin ihr Fahrzeug verbotswidrig vor einer Einfahrt geparkt und dadurch einen Sattelzug bei der Ausfahrt behindert. Der Lkw-Fahrer konnte nach eigener Einschätzung nicht mehr gefahrlos aus der engen Ausfahrt herausfahren, weshalb er die Polizei gerufen hat. Sie hat seine Auffassung bestätigt und das Auto abschleppen lassen. Dessen Fahrerin sollte daraufhin die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen, wogegen sie jedoch klagte. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins hat die Klägerin dagegen jedoch Berufung eingelegt. Mit Fotos wollte sie beweisen, dass eine Ausfahrt möglich gewesen wäre.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung aus der Vorinstanz. Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Fotos oder Sachverständigengutachten könnten demnach nur klären, ob eine Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Dies habe aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Ausfahrt auch ohne gefährliche Rangiermanöver und somit
problemlos gelinge (BayVwGH, Az. 10 ZB 09.2932). mid/bp DAV
Wer mit seinem Pkw eine Einfahrt blockiert und so einen Lkw am "problemlosen" Wegfahren hindert, darf auf eigene Kosten abgeschleppt werden. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVwGH) entschieden.
Im verhandelten Fall hat eine Autofahrerin ihr Fahrzeug verbotswidrig vor einer Einfahrt geparkt und dadurch einen Sattelzug bei der Ausfahrt behindert. Der Lkw-Fahrer konnte nach eigener Einschätzung nicht mehr gefahrlos aus der engen Ausfahrt herausfahren, weshalb er die Polizei gerufen hat. Sie hat seine Auffassung bestätigt und das Auto abschleppen lassen. Dessen Fahrerin sollte daraufhin die Abschleppkosten in Höhe von 150 Euro zahlen, wogegen sie jedoch klagte. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen. Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins hat die Klägerin dagegen jedoch Berufung eingelegt. Mit Fotos wollte sie beweisen, dass eine Ausfahrt möglich gewesen wäre.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung aus der Vorinstanz. Die Entscheidung des Polizisten, dem Fahrer keine gefährlichen Rangiermanöver zuzumuten, sondern das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Klägerin entfernen zu lassen, sei nicht zu beanstanden. Fotos oder Sachverständigengutachten könnten demnach nur klären, ob eine Ausfahrt überhaupt technisch möglich gewesen wäre. Dies habe aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Ausfahrt auch ohne gefährliche Rangiermanöver und somit
problemlos gelinge (BayVwGH, Az. 10 ZB 09.2932). mid/bp DAV
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