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Fahrzeugkauf Recht: Vorführwagen

02 Dezember, 2010

Darf auch ein älteres Kraftfahrzeug als Vorführwagen bezeichnet werden?

Auch ein älteres Kraftfahrzeug darf als Vorführwagen
bezeichnet werden. Der Begriff lässt nämlich keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zu. Dies hat nun der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden.

Im verhandelten Fall hat der Kläger ein als Vorführwagen genutztes Wohnmobil von einem Händler gekauft. Im geschlossenen Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Bezeichnung "Vorführwagen" festgehalten. Das Fahrzeug wurde tatsächlich nur für Vorführungszwecke genutzt, die Kilometerlaufleistung belief sich auf nur 35 Kilometer. Nach dem Erwerb des Fahrzeugs hat der Käufer jedoch zufällig herausgefunden, dass der verwendete Aufbau des Reisemobils bereits zwei Jahre alt gewesen ist. Weil ein als "Vorführwagen"
bezeichnetes Kraftfahrzeug seiner Ansicht nach aber nicht mehrere Jahre alt sein dürfe, wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Händler verweigerte eine Rückabwicklung, woraufhin der Käufer klagte. Die ersten beiden Instanzen gaben jedoch dem Verkäufer recht, was der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nun bestätigt hat: Die Bezeichnung "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter oder die bisherige Nutzungsdauer eines Fahrzeugs. Das Alter sei daher kein Sachmangel, der einen Rücktritt rechtfertige. Unter einem Vorführwagen sei lediglich ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung, Besichtigung und Probefahrt dient. Obwohl die meisten Vorführwagen nur für kurze Probefahrten genutzt werden, sei der Rückschluss falsch, dass es sich dabei stets um ein neues Auto handele (BGH, Urteil vom 15. September 2010, Az. VIII ZR 61/09). mid/bp

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