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Neue StVO Winterreifen - Zwangspause für Sommerreifen

02 Dezember, 2010

Jetzt ist es amtlich. Ab sofort regelt ein neuer Paragraph in der StVO, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Für Auto- und Lkw-Fahrer gilt dann:

Bei Schneeglätte, Glatteis, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Fahrzeuge mit Sommerreifen in der Garage bleiben. Der ADAC gibt Antworten auf häufige Fragen zur neuen Regelung:

- Die Reifen müssen mit "M+S" gekennzeichnet sein und die in
Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen
Eigenschaften erfüllen. Dazu zählen auch Ganzjahres- oder
Allwetterreifen sowie geprüfte Winterreifen, die zusätzlich das
Schneeflockensymbol mit den drei Bergspitzen zeigen.
- Bei Lkws über 3,5 t und großen Bussen genügen Winterreifen auf
den Antriebsachsen.
- Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der
Winterreifenpflicht ausgenommen, wenn es für die Fahrzeuge
bauartbedingt keine M+S-Reifen gibt. Wichtig: Dies gilt nicht
für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
- Auch Motorräder müssen bei Eis und Schnee mit Winterreifen
ausgestattet sein. In der Praxis ist es jedoch so, dass nur
wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten werden. Der
ADAC rät bei diesen Fahrzeugen aber ohnehin vom Fahren auf
verschneiten und vereisten Straßen ab.
- Die Vorschrift gilt auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer
Zulassung.
- Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann
dies zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der
Neue Wintervorschrift in der StVO
Zwangspause für Sommerreifen
ADAC: Beim Reifenkauf auf "M+S" und Schneeflockensymbol achten
München - Jetzt ist es amtlich. Ab sofort regelt ein neuer Paragraph in der Straßenverkehrsordnung (StVO), bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Für Auto- und Lkw-Fahrer gilt dann:

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte müssen Fahrzeuge mit Sommerreifen in der Garage bleiben. Der ADAC gibt Antworten auf häufige Fragen zur neuen Regelung:

- Die Reifen müssen mit "M+S" gekennzeichnet sein und die in
Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG beschriebenen
Eigenschaften erfüllen. Dazu zählen auch Ganzjahres- oder
Allwetterreifen sowie geprüfte Winterreifen, die zusätzlich das
Schneeflockensymbol mit den drei Bergspitzen zeigen.
- Bei Lkws über 3,5 t und großen Bussen genügen Winterreifen auf
den Antriebsachsen.
- Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von der
Winterreifenpflicht ausgenommen, wenn es für die Fahrzeuge
bauartbedingt keine M+S-Reifen gibt. Wichtig: Dies gilt nicht
für grobstollige Sommerreifen von Geländewagen.
- Auch Motorräder müssen bei Eis und Schnee mit Winterreifen
ausgestattet sein. In der Praxis ist es jedoch so, dass nur
wenige Winterreifengrößen für Motorräder angeboten werden. Der
ADAC rät bei diesen Fahrzeugen aber ohnehin vom Fahren auf
verschneiten und vereisten Straßen ab.
- Die Vorschrift gilt auch für Kraftfahrzeuge mit ausländischer
Zulassung.
- Kommt es wegen der Benutzung der Sommerreifen zum Unfall, kann
dies zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit der
Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit führen. Das muss
jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.
- In der Haftpflichtversicherung kann es bei Benutzung von
Sommerreifen auf Schnee zu einer Mithaftung des Geschädigten
kommen, wenn der Unfall nachweislich mit Winterreifen hätte
vermieden werden können. Wer gegen die neue Winterreifenregelung verstößt, muss zukünftig mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro und einem Punkt im Verkehrszentralregister rechnen. Kommt es dabei zu einer Behinderung des Verkehrs erhöht sich das Bußgeld auf 80 Euro und einen Punkt.

Unabhängig von der rechtlichen Situation empfiehlt der ADAC allen Autofahrern, die im Winter bei jedem Wetter mobil sein wollen, mit Winterreifen zu fahren. Dabei sollten die Pneus mindestens vier Millimeter Profiltiefe haben und nicht älter als fünf Jahre sein.
www.adac.de

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