Strafen im Straßenverkehr gemäß StVO
Vermummungsverbot Fahrrad-, Roller-, Motorrad- und Autofahrer
Neuregelung StVO - Strafe für das Missachten des Verhüllungsverbotes im Straßenverkehr. Gilt das Vermummungsverbot für Auto- und Motorradfahrer? Wie hoch ist das Bußgeld?
Die Straßenverkehrsordnung (§ 23 Absatz 4 Satz 1 der StVO) schreibt seit Oktober 2017 vor, dass beim Führen eines Fahrzeugs in Deutschland es zukünftig verboten ist, Hauben, Schleier (z.B. Burka, Nikab) oder Masken zu tragen, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.
Ausnahmen sind:
- reine Kopfbedeckungen, die das Gesicht freilassen, beispielsweise Kappen, Hüte, Caps oder Kopftücher.
- Karnevals- oder Faschingsschminke oder
- Gesichtsschmuck wie zum Beispiel Piercings oder Tätowierungen.
Zulässig ist:
- das Tragen von Schutzhelmen für Fahrrad-, Motorrad- oder Rollerfahrer.
Bei Zuwiderhandlungen gegen das Vermummungsverbot im Straßenverkehr müssen Sie mit folgender Strafe rechnen:
Verhüllungsverbot Straßenverkehrsordnung | |||
Aufgrund der 53. Änderungsverordnung ergeben sich folgende neue Tatbestände: | Bußgelder | Punkte | Fahrverbote |
Sie haben beim Führen des Kraftfahrzeuges das Gesicht verdeckt oder verhüllt.
Paragraf 23 Abs. 4, Paragraf 49 StVO; Paragraf 24 StVG; 247a BKat |
60 Euro | Kein Punkteeintrag | Kein Fahrverbot |