Wissenswertes zur Aufzeichnungspflicht im Güterverkehr:
Die elektronische Aufzeichnung der Daten ist erst für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen vorgeschrieben.
Bei einem LKW bis maximal 2,8 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht muss keine Aufzeichnung von Fahrtnachweisen erfolgen.
Bei einem LKW ab einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht ist die Aufzeichnung durch einen digitalen Fahrtenschreiber notwendig.
Wie werden Tageskontrollblätter ausgefüllt?
Damit Sie die Tageskontrollblätter richtig ausfüllen können, haben wir Ihnen die Angaben aus einem Kontrollblatt aufgelistet.
Die Vorlage eines Tageskontrollblattes beinhaltet verschiedene Spalten.
In diese Spalten ist einzutragen:
- der Vor- und Nachname,
- das amtliche Kennzeichen,
- das Datum,
- der Kilometerstand bei Fahrtbeginn,
- der Kilometerstand bei Fahrtende,
- die Kilometer der gesamten Fahrstrecke
- der Ort der Fahrtaufnahme
- der Ort der Fahrtbeendigung,
- die Stunden der Lenkzeit, Arbeitszeit, Bereitschaft und Pause
- die Art der Ladung oder die beförderten Personen
- ggf. Bemerkungen sowie
- die Unterschrift
Nach Paragraf 1 Abs. 1 FPersV hat das Unternehmen dem Fahrer geeignete Vordrucke für die entsprechenden Aufzeichnungen (Lenkzeiten, Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten) auszuhändigen.
- Zur Aufzeichnung können sogenannte Tageskontrollblätter für eine vereinfachte Form des früheren "Persönlichen Kontrollbuches" benutzt werden.
- Die Aufzeichnungspflicht besteht für die Güterbeförderung zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, kurz zGG, unabhängig der zulassungsrechtlichen Einstufung.
- Die Aufzeichnungspflicht besteht nicht für Fahrzeuge die generell von der Fahrpersonalverordnung ausgenommen sind.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Güterverkehr, kurz BAG, finden LKW-Fahrer den Muster-Vordruck „Tageskontrollblatt gemäß der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes i.d.F. Das Tageskontrollblatt in der Blanko-Ausgabe kann als PDF herunterladen und ausgefüllt werden.
Beim Ausfüllen der Tageskontrollblätter sollten folgende Regeln beachtet werden:
Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber vorzunehmen.
- Es sollten keine Blätter vernichtet werden.
- Es sollte weder überschrieben, durchgestrichen oder radiert werden.
Die Fahrer haben zu beachten, dass
- alle Einträge unverzüglich vorgenommen werden,
- täglich ein neues Kontrollblatt verwendet wird,
- die Tageskontrollblätter personenbezogen sind,
- das Kontrollblätter des laufenden Tages und der vorhergehenden 28 Kalendertage mitzuführen sind,
- nach Fristablauf die Aufzeichnungen dem Unternehmer im Original auszuhändigen sind.
Der Unternehmer hat Überwachungspflichten gegenüber dem Fahrer.
Die Unternehmer sind verpflichtet:
- Das Fahrpersonal zur Führung der Aufzeichnungen anzuhalten.
- Die Vordrucke in ausreichender Menge zu Verfügung zu stellen.
- Die richtige Führung der Kontrollblätter zu erläutern.
- Die Aufzeichnungen zu prüfen und
- eventuell dafür zu sorgen, Mängel abzustellen.
Verstöße gegen Fahrtenbuch und Kontrollblätter:
Was geschieht, wenn man ohne Fahrerkarte fährt? Welches Bußgeld wird für Fahrer und Unternehmer fällig?
Im Straßenverkehr gelten für Lastwagen oftmals strengere Vorschriften als für andere Fahrzeuge. Bei Verstößen gegen das Ausfüllen der Tageskontrollblätter oder bei fehlender Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage, sofern nicht zulässigerweise ein Nachtrag im EG-Kontrollgerät oder auf dem Tageskontrollblatt erfolgt ist, droht nicht nur dem Fahrer ein Bußgeld, sondern auch dem Unternehmer.
- Wird die vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist nicht eingehalten, zahlen Unternehmen 100 Euro Strafe.
- Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, zahlen Fahrer 100 Euro Bußgeld.
Wie lange müssen Tageskontrollblätter aufbewahrt werden?
1 Jahr muss der Unternehmer die manuellen Tageskontrollblätter und die Schaublätter des analogen Kontrollgerätes gemäß Paragraf 1 Abs. 6 FPersV aufbewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Bescheinigungen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.