Bußgelder bei Nichteinhaltung der Corona-Regeln
für Bürger, Ladenbesitzer und Gewerbetreibende
Der Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Regeln listet auf, welche Strafe bei welchem Verstoß zu zahlen ist. Der Bußgeldkatalog sieht Geldstrafen bis zu 5.000 Euro vor. Mit Bußgelder müssen Bürger, Ladenbesitzer und Gewerbetreibende rechnen.
Die Corona-Pandemie stellt unser gesamtes gesellschaftliches Leben vor eine riesige Herausforderung. Bund und Länder haben Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote erlassen, um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Die Polizei kontrolliert die Einhaltung und verhängt gegebenenfalls auch Strafen bei Missachtung. Das bayerische Gesundheitsministerium hat am Freitag, den 27. März 2020, einen landesweiten geltenden Bußgeldkatalog erlassen. Dieser dient den Kreisverwaltungsbehörden richtungsweisend, welches Verhalten mit welchem Bußgeld geahndet werden soll. Viele Bundesländer verzichteten bislang (Stand 30.03.2020) auf einen Bußgeldkatalog, doch einige Bundesländern wie beispielsweise Bayern haben bereits einen expliziten Straf- und Bußgeldkatalog erarbeitet.
Welche Strafen werden bei Verstößen gegen die geltenden Corona-Maßnahmen verhängt?
Das Bundesland Bayern kämpft gegen das Corona-Virus mit klar definierten Bußgeldern. Hohe Strafen für Ladenbesitzer, Gewerbetreibende und Personen in Bayern.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt bei folgenden Verstöße vor, die im Bundesland Bayern mit folgenden Strafen belegt werden: | Bußgeld in Euro |
Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen | 5.000,00 Euro |
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen (Betreiber) | 500,00 Euro |
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands (Personen) | 150,00 Euro |
Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen | 500,00 Euro |
Besuch von Krankenhäusern sowie Rehabilitations- und Vorsorge-Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburtsstationen, Kinderstationen für engste Angehörige und Hospize und Palliativstationen | 500,00 Euro |
Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege | 500,00 Euro |
Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen | 500,00 Euro |
Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) | 500,00 Euro |
Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen | 500,00 Euro |
Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe | 150,00 Euro |
Betrieb von Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen | 5.000,00 Euro |
Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs) | 5.000,00 Euro |
Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben | 500,00 Euro |
Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (maximal 10 Personen) | 1.000,00 Euro |
Betreten einer Hochschule nach Aufenthalt in einem Risikogebiet | 500,00 Euro |