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Blinden-Parkausweis

17 Dezember, 2009

Erschlichene Landesblindenhilfe - Aktiver Autofahrer holt sich einen Blinden-Parkausweis

Richter fordert Rückzahlung der erschlichenen Landesblindenhilfe

Nürnberg (D-AH) - Wenn es dem Esel zu wohl ist, geht er auf Eis tanzen: Nach Abholung der für sich beantragten "Blinden"-Parkberechtigung stieg ein Mann in sein vor der Behörde parkendes Auto und brauste damit davon - zum Erstaunen der ihn dabei beobachtenden und ihren eigen Augen nicht mehr trauen wollenden Sachbearbeiterin. Was das Verwaltungsgericht Stuttgart veranlasste, den Hochstapler zur Rückgabe seines Spezial-Parkausweises und zur Rückzahlung der ihm gewährten monatlichen Landesblindenhilfe in einer Gesamthöhe von 2.045,15 Euro zu verurteilen (Az. 12 K 1614/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, steht einem Blinden, der deshalb nicht selber Auto fährt, ein Extra-Parkausweis für die ihn chauffierenden Begleitpersonen zu. Aber nur, wenn seine Sehkraft tatsächlich derart schwächelt, dass er sich auf Dauer nicht mehr ans Steuer setzen und den Verkehr auch im Alleingang meistern kann.

Wie die Stuttgarter Richter herausfanden, hatte in diesem Fall zwar das zuständigen Versorgungsamt für Schwerbehinderte dem Mann das Merkzeichen "Bl" für blind bzw. hochgradig sehbehindert bescheinigt. Doch der nun mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem gerichtlichen Gutachten zum Ergebnis, bei dem "blinden" Autofahrer läge gar keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die eine Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige. "Womit natürlich auch der spezielle Parkausweis für Blinden-Begleitpersonen hinfällig geworden ist", betont Rechtsanwalt Kai Steinle (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
www.anwaltshotline.de

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