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Blitzerfotos - Beweisfotos

16 Dezember, 2009

Ein Autofahrer wollte nicht akzeptieren, dass er es sei, der auf den Blitzerfotos abgebildet ist.

Fahreridentifikation - Formale Fehler lassen Laien vor Gericht scheitern.
Ein Beweisantrag ist noch lange kein Beweisantrag. Formale Fehler können einem juristischen Laien schnell seine Verteidigungsstrategie zerschlagen, wie das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de berichtet.

Ein Autofahrer wollte nicht akzeptieren, dass er es sei, der auf dem Blitzerfoto abgebildet ist. „Zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität", behauptete er und verlangte zum Beweis nach einer Sachverständigen. Das Amtsgericht schenkte dem kein Gehör und verurteilte ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 75 Euro.

Weil er sein rechtliches Gehör durch den vergeblichen Ruf nach seiner Sachverständigen verletzt sah, rief der Autofahrer das Oberlandesgericht Hamm (OLG) an. Dort blitze er jedoch mit seiner Beschwerde gegen sein Blitzerfoto ab und erhielt statt dessen eine Nachschulung im Stellen von Beweisanträgen (Az.: 3 Ss OWi 599/09). Der von dem Autofahrer bei der Hauptverhandlung im Amtsgericht gestellte Antrag auf Ladung und Vernehmung eines Sachverständigen sei so gar kein Beweisantrag, entschieden die Oberrichter. Ein Beweisantrag müsse vielmehr eine bestimmte Beweistatsache enthalten, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden solle. Von ihr sei das Beweisziel zu unterscheiden. Das sei das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem Beweis erhoffe.

Die im Beweisantrag aufgestellte Behauptung „zwischen dem Betroffenen und der auf dem als Beweismittel dienenden Frontfoto nur teilweise erkennbaren Person besteht keine Identität“ benenne das Beweisziel und keine Beweistatsache, so das OLG. Es sei allein Sache des Amtsrichters zu beurteilen, ob es sich bei der auf dem Messfoto abgebildeten Person um den Betroffenen handelte.

Die freie Beweiswürdigung des Richters nach § 261 Strafprozessordnung (StPO) besteht jedoch nicht unbeschränkt. Darauf weist das Verkehrsrechtsportal straffrei-mobil.de hin: Der Richter muss die Beweiswürdigung unter Beachtung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Gesetze der Logik sowie der Erfahrungssätze des täglichen Lebens vornehmen.

Ein unscharfes Messfoto oder ein Foto, auf dem der Fahrer zum Großteil verdeckt ist, taugt nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens nicht zur Identifizierung des Betroffenen. Bei schlechter Qualität hat der Richter daher zu erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (BGHSt 41, 376 ff). An diese Begründung werden hohe Anforderungen gestellt, was dem Betroffenen häufig den Weg zur erfolgreichen Rechtsbeschwerde eröffnet.

Hat das Beweisfoto des Bußgeldbescheides eine schlechte Qualität, weil es unscharf und kontrastarm ist oder weil z.B. Stirn und Haare des Fahrers durch eine Baseballkappe verdeckt werden oder Sturzhelm oder Sonnenbrille getragen werden, sollten sich Betroffene besser gleich an einen Verkehrsrechtsanwalt wenden. Dieser weiß am besten, mit welcher Strategie das Gericht zu überzeugen ist. Ist das Foto zur Identifikation ungeeignet, ist der Betroffene ohne Wenn und Aber freizusprechen. www.straffrei-mobil.de

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