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Sonderkündigungsrecht Versicherung - Sonderkündigung im Dezember

03 Dezember, 2009

Sonderkündigungsrecht: Wer mit seiner Kfz Versicherung zu einem anderen Anbieter wechseln möchte, muss in den meisten Fällen bis zum 30.11. kündigen. Wer diesen Termin verpasst,

muss sich ein weiteres Jahr mit seinem bisherigen Anbieter zufrieden geben. Doch es gibt Ausnahmen.

Sonderkündigungsrecht

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht in drei Fällen:

Beitragserhöhung: Wenn die Versicherung ihre Beiträge erhöht - egal zu welchem Zeitpunkt -, kann innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Mitteilung gekündigt werden. Dabei reichen prinzipiell schon ein paar Cent, die der bisherigen Prämie aufgeschlagen wurden. Oft ist das der Fall, wenn die Fahrzeug- oder Regionalklasse höher eingestuft wird. Generell darf aber nur gekündigt werden, wenn sich die zu zahlende Prämie erhöht - eintretende Vergünstigungen schalten das Sonderkündigungsrecht nicht frei. Auch bei Umzug oder Heirat kann nicht gekündigt werden.

Fahrzeugwechsel: Beim Kauf eines Neuwagens oder generell beim Wechsel auf ein anderes Fahrzeug ist man nicht dazu verpflichtet, den alten Vertrag auf das neue Fahrzeug zu übertragen. In diesem Fall muss man nicht einmal selbst kündigen: Das Anmelden bei einer anderen Versicherung gilt automatisch als Kündigung für die bestehende Police.

Schadensfall: Nach einem Schadensfall besteht für beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht - sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherung. Für den Kunden ist dieser Fall der Kündigung allerdings meistens unvorteilhaft, da bereits gezahlte Beiträge nicht rückerstattet werden. Findet die Kündigung jedoch seitens des Unternehmens statt, müssen etwaige Vorauszahlungen an den Versicherungsnehmer zurückerstattet werden. Nach einer Schadensregulierung hat man sechs Monate Zeit, den Schaden von der Versicherung „zurück zu kaufen“. Bei einem Bagatellschaden kommt der Kunde durch die anfallende Hochstufung mit einer Selbstzahlung meistens günstiger weg.
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