Aktuelle Auto News
 



Neuwagenkauf Tipps - Wassereintritt

04 November, 2009

Kommt es bei einem Neuwagen aufgrund einer undichten Stelle in der Karosserie zu einem Wassereintritt in den Innenraum, so liegt ein erheblicher Mangel vor, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Der ADAC berichtete jetzt über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 14. Mai 2009 (Az. 4 U 148/07, ADAJUR, Dok.Nr. 84199).

Im vorliegenden Fall trat fünf Monate nach Erwerb eines neuen VW Golf Wasser in dessen Kofferraum ein. Das Autohaus untersuchte das Fahrzeug, stellte aber keinen Mangel fest. Kurze Zeit später trat wiederum Wasser ins Fahrzeuginnere ein. Der Käufer forderte erneut eine Reparatur. Das Autohaus dichtete die Stelle ab, jedoch sickerte weiter Wasser durch die Heckklappe in den Innenraum. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hatte in der Vorinstanz zu klären, ob es sich bei dem Wassereintritt um einen erheblichen Schaden handelt. Das Autohaus argumentierte, dass die Reparaturkosten nur rund 300 Euro betragen würden und es sich daher um einen geringfügigen Schaden handelt. Das Landgericht sah dagege einen erheblichen Schaden als gegeben. Nicht allein die Höhe der Reparaturkosten, sondern auch mögliche Folgeschäden müssen nach diesem Urteil beachtet werden. Ein Wassereintritt kann zu Korrosionsschäden führen, wodurch die Lebensdauer des Fahrzeugs verringert wird.

Um von einem Vertrag zurücktreten zu können, müssen zusätzlich ausreichend viele Nachbesserungsversuche stattgefunden haben. Nach Meinung des Autohauses waren die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Das Autohaus legte deshalb gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts auch in diesem Punkt. Das reine Überprüfen eines Fahrzeugs stellt bereits einen Nachbesserungsversuch dar, so die Richter. Der Rücktritt vom Kaufvertrag war daher rechtens. auto-medienreporer.net

zurück zu den News             News Archiv


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.



Unsere Highlights