Autobahnunfälle: Wenn es auf der Autobahn gekracht hat
22 Juni, 2020
Autobahnunfälle sind glücklicherweise relativ selten - aber oft sehr folgenschwer. Autofahrer müssen
also einige Regeln befolgen, wenn sie in einen solchen Unfall involviert werden oder als Ersthelfer eingreifen müssen.
Allererste Grundregel:
Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Zunächst den Warnblinker anstellen und die Warnweste anziehen. "Bleiben Sie dann unter keinen Umständen in Ihrem Fahrzeug sitzen, sondern verlassen Sie Ihren Wagen und retten sich aus der Gefahrenzone", rät Fachanwalt Frank Preidel. "Beobachten Sie hierfür den nachfolgenden Verkehr und verlassen Sie Ihr Fahrzeug immer auf der Seite, die sich näher an der Leitplanke befindet."
Nächster Schritt:
Die Unfallstelle sichern. Dann müssen sich die Unfallbeteiligten um Verletzte kümmern. "Wenn mindestens eine Person verletzt wurde, müssen Sie auf jeden Fall den Notruf wählen", so der Partner-Anwalt von "Roland Rechtsschutz". "Informieren Sie die Einsatzkräfte über alle wichtigen Umstände und geben Sie detaillierte Informationen zum Zustand der Verletzten weiter. Erst dann sind Sie dazu verpflichtet, sich um die Verletzten zu kümmern und erste Hilfe zu leisten." Handelt es sich nur um einen Blechschaden, kann man auch auf einen Notruf verzichten.
Dann sollten aber auf jeden Fall die Daten mit den anderen Unfallbeteiligten ausgetauscht und der Unfallhergang zum Beispiel mit Fotos oder einer Skizze dokumentiert werden.
Wer einen Verkehrsunfall bemerkt, muss die Geschwindigkeit reduzieren und die Warnblinkanlage einschalten. Kommt der Verkehr ins Stocken, ist auch die Rettungsgasse Pflicht.
Laut neuer Straßenverkehrsordnung drohen sonst ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.
Wer durch die Rettungsgasse fährt oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängt, wird mit 240 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft.
Gaffern, die langsam an der Unfallstelle vorbeifahren oder sogar Fotos oder Videos von der Unfallstelle machen, drohen ebenfalls unangenehme Konsequenzen.
Die Bildaufnahme einer hilflosen Person ist nämlich laut Strafgesetzbuch eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. mid/rhu
Allererste Grundregel:
Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Zunächst den Warnblinker anstellen und die Warnweste anziehen. "Bleiben Sie dann unter keinen Umständen in Ihrem Fahrzeug sitzen, sondern verlassen Sie Ihren Wagen und retten sich aus der Gefahrenzone", rät Fachanwalt Frank Preidel. "Beobachten Sie hierfür den nachfolgenden Verkehr und verlassen Sie Ihr Fahrzeug immer auf der Seite, die sich näher an der Leitplanke befindet."
Nächster Schritt:
Die Unfallstelle sichern. Dann müssen sich die Unfallbeteiligten um Verletzte kümmern. "Wenn mindestens eine Person verletzt wurde, müssen Sie auf jeden Fall den Notruf wählen", so der Partner-Anwalt von "Roland Rechtsschutz". "Informieren Sie die Einsatzkräfte über alle wichtigen Umstände und geben Sie detaillierte Informationen zum Zustand der Verletzten weiter. Erst dann sind Sie dazu verpflichtet, sich um die Verletzten zu kümmern und erste Hilfe zu leisten." Handelt es sich nur um einen Blechschaden, kann man auch auf einen Notruf verzichten.
Dann sollten aber auf jeden Fall die Daten mit den anderen Unfallbeteiligten ausgetauscht und der Unfallhergang zum Beispiel mit Fotos oder einer Skizze dokumentiert werden.
Wer einen Verkehrsunfall bemerkt, muss die Geschwindigkeit reduzieren und die Warnblinkanlage einschalten. Kommt der Verkehr ins Stocken, ist auch die Rettungsgasse Pflicht.
Laut neuer Straßenverkehrsordnung drohen sonst ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot.
Wer durch die Rettungsgasse fährt oder sich an Einsatzfahrzeuge dranhängt, wird mit 240 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot bestraft.
Gaffern, die langsam an der Unfallstelle vorbeifahren oder sogar Fotos oder Videos von der Unfallstelle machen, drohen ebenfalls unangenehme Konsequenzen.
Die Bildaufnahme einer hilflosen Person ist nämlich laut Strafgesetzbuch eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden kann. mid/rhu
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