BGH-Urteil Gebrauchtwagenkauf: Im Kaufvertrag auch Baujahr angeben
27 September, 2016
Ist bei einem jungen Gebrauchtwagen eine ungewöhnlich lange Standzeit vor der Erstzulassung ein Sachmangel?
Laut dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 191/15) kommt es immer auf den konkreten Fall an, also beispielsweise auf die Zahl der Vorbesitzer und den Kilometerstand. Autokäufern rät der ACE Auto Club Europa deshalb, im Kaufvertrag auch das Baujahr zu vermerken.
Alle fünf Sekunden wird in Deutschland ein Gebrauchtwagen verkauft – insgesamt sieben Millionen Besitzumschreibungen gab es im Jahr 2014. Nicht selten endet der Autokauf jedoch nicht mit einem zufriedenen Käufer, sondern vor Gericht. Doch während ein defektes Getriebe oder ein verschwiegener Unfallschaden spätestens vor Gericht als Mangel eingestuft wird, ist die Frage wesentlich schwieriger zu beantworten, wenn es um die ungewöhnliche lange Standzeit vor der Erstzulassung geht. Das BGH hat dazu bereits verschiedene Urteile gefällt: Beispielsweise ist ein Neuwagen nur noch dann als „fabrikneu“ zu bezeichnen, wenn das Modell noch unverändert weiter gebaut wird, es nicht älter als zwölf Monate ist und es durch die längere Standzeit keine Mängel aufweist BGH (VIII ZR 227/02, 15.10.2003). Bei einem jungen Gebrauchtwagen, der vor der Erstzulassung fast 20 Monate auf dem Hof stand, ist das laut BGH jedoch nur ein Mangel, wenn es sich um ein sehr neues Fahrzeug handelt. Hier sind laut BGH weitere Faktoren wie der Kilometerstand und die Zahl der Vorbesitzer ausschlaggebend. Gebrauchtwagenkäufern empfiehlt der ACE deshalb, im Kaufvertrag auch das Baujahr aufzunehmen. Fahrzeugbesitzer können dies beim Händler in Erfahrung bringen. Notwendig dafür ist nur die Fahrgestellnummer. www.ace-online.de
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