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Unfallstelle absichern - Das schreibt die StVO vor

05 Dezember, 2014

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt verbindlich vor, wie Sie eine Unfallstelle absichern müssen, und zwar

durch Warnzeichen.
Dies ist:
- das Einschalten der Warnblinkanlage
- das Anziehen der Warnweste noch im Auto
- das Aufstellen des Warndreieck
- (evtl. noch das Öffnen der Heckklappe des Fahrzeuges).

Die Voraussetzungen eines "Liegenbleibens" sind dann aber nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gewollt (hier: hinter der Unfallstelle) angehalten hat.
Denn Liegenbleiben heißt gegen den Willen zum Stehen kommen. Hiervon abgesehen liegt ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung dann nicht vor, wenn die Absicherung durch Warnzeichen nicht notwendig ist, weil das Fahrzeug als stehendes Hindernis durch die anderen Verkehrsteilnehmer erkannt werden konnte. jlp

Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 216/13

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