Unfallstelle absichern - Das schreibt die StVO vor
05 Dezember, 2014
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt verbindlich vor, wie Sie eine Unfallstelle absichern müssen, und zwar
durch Warnzeichen.
Dies ist:
- das Einschalten der Warnblinkanlage
- das Anziehen der Warnweste noch im Auto
- das Aufstellen des Warndreieck
- (evtl. noch das Öffnen der Heckklappe des Fahrzeuges).
Die Voraussetzungen eines "Liegenbleibens" sind dann aber nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gewollt (hier: hinter der Unfallstelle) angehalten hat.
Denn Liegenbleiben heißt gegen den Willen zum Stehen kommen. Hiervon abgesehen liegt ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung dann nicht vor, wenn die Absicherung durch Warnzeichen nicht notwendig ist, weil das Fahrzeug als stehendes Hindernis durch die anderen Verkehrsteilnehmer erkannt werden konnte. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 216/13
Ähnliche Berichte rund um das Verkehrsrecht, dem richtigen Absichern einer Unfallstelle und Anwälte für das Straßenverkehrsrecht:
Absichern der Unfallstelle - Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck
Bußgeldkatalog 2015
Verkehrsrecht und Bußgelder
Rechtsberatung für Autorecht
Verkehrsdienste
Dies ist:
- das Einschalten der Warnblinkanlage
- das Anziehen der Warnweste noch im Auto
- das Aufstellen des Warndreieck
- (evtl. noch das Öffnen der Heckklappe des Fahrzeuges).
Die Voraussetzungen eines "Liegenbleibens" sind dann aber nicht erfüllt, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug gewollt (hier: hinter der Unfallstelle) angehalten hat.
Denn Liegenbleiben heißt gegen den Willen zum Stehen kommen. Hiervon abgesehen liegt ein Verstoß wegen unterbliebener Absicherung dann nicht vor, wenn die Absicherung durch Warnzeichen nicht notwendig ist, weil das Fahrzeug als stehendes Hindernis durch die anderen Verkehrsteilnehmer erkannt werden konnte. jlp
Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-9 U 216/13
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Absichern der Unfallstelle - Warnblinkanlage, Warnweste, Warndreieck
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