Vorfahrtsregeln: Sorgfaltspflichten eines Vorfahrtsberechtigten
28 Februar, 2014
Kommt es in einem Straßenkreuzungsbereich zu einem Verkehrsunfall, so spricht zunächst dafür, dass sich der
wartepflichtige Fahrzeugführer falsch verhalten hat, weil er den Vorfahrtsberechtigten behindert hat.
Im Einzelfall kann aber auch den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung treffen, und zwar dies dann, wenn im Kreuzungseinmündungsbereich ein deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den Wartepflichtigen erheblich erschwert ist. Das Gericht wertete diese Unachtsamkeit des Vorfahrtsberechtigten als Mithaftung am Verkehrsunfall und sprach daher dem Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung von 20 Prozent zu. jlp
Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 71/13
Im Einzelfall kann aber auch den Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung treffen, und zwar dies dann, wenn im Kreuzungseinmündungsbereich ein deutlich sichtbarer Verkehrsspiegel angebracht ist, der darauf hinweist, dass das Einfahren für den Wartepflichtigen erheblich erschwert ist. Das Gericht wertete diese Unachtsamkeit des Vorfahrtsberechtigten als Mithaftung am Verkehrsunfall und sprach daher dem Vorfahrtsberechtigten eine Mithaftung von 20 Prozent zu. jlp
Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 71/13
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