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Radhelmpflicht - Wann zahlt die Versicherung?

01 Juli, 2013

Aktuelles Urteil zum Thema Radhelmpflicht: Nach einem Unfall müssen Radfahrer, die keinen Helm tragen, künftig damit rechnen, dass sie von der Versicherung nicht die volle Entschädigung erhalten.

Das legt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein (Az.: 7 U 11/12) nahe. Das gilt auch dann, wenn der helmlose Radler am Unfall vollkommen schuldlos ist. Wer ohne Helm fährt, schädigt sich bei einem Unfall nach Meinung des Gerichts selbst. Verkehrsanwälte rechnen mit einer Trendwende in der Rechtsprechung. "Der Bundesgerichtshof wird das Urteil wohl bestätigten", sagte Martin Diebold von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Denn auch ohne eine gesetzliche Pflicht setzten sich Radfahren ohne Helm künftig einem großen finanziellen Risiko aus. "Bei schweren Kopfverletzungen haben die Haftpflichtversicherer schon in der Vergangenheit immer 50 Prozent Abzüge gefordert. Jetzt könnten sie damit Erfolg haben", warnt Christian Funk, DAV-Verkehrsanwalt aus Saarbrücken. 20 Prozent Mitschuld gaben die Richter des OLG Schleswig-Holstein der Radfahrerin, die sich ohne Helm schwer am Kopf verletzte, weil ein Autofahrer fahrlässig eine Fahrzeugtür geöffnet hatte.
Bisher hatten in solchen Fällen beispielsweise die OLG in Düsseldorf, Nürnberg oder Stuttgart anders entschieden. "Alle historischen Indizien sprechen dafür, dass die BGH-Richter dem Urteil aus Schleswig Holstein folgen werden", so Diebold. So hätte es vor der gesetzlichen Einführung der Helmpflicht für Motorradfahrer und der Gurtpflicht für Autofahrer ähnliche Urteile gegeben, wobei Gerichte den verletzten Unfallopfern stets ein Mitverschulden an ihren Schäden zugesprochen hätten. "Es ist zudem wissenschaftlich anerkannt, dass der Helm auch für Radfahrer eine Schutzwirkung besitzt?, so Diebold.
Das zeigt eine in Münster erstellte Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV). "Keiner der verunfallten Helmträger hatte eine schwere Kopfverletzung", bestätigt UDV-Leiter Siegfried Brockmann. Der Experte befürwortet und empfiehlt das Tragen eines Helmes, sieht jedoch zur Zeit keine wissenschaftlich fundierte Begründung für eine gesetzliche Verpflichtung. Schon nach einem Unfall mit zwölf km/h kann der Aufschlag mit dem Kopf auf die Fahrbahn schwerste oder gar tödliche Verletzung auslösen, wie Untersuchungen des Ingenieur- und Kfz-Sachverständigenbüros Priester und Weyde aus Saarbrücken ergaben. Im Schnitt sind Fahrradfahrer mit rund 22 km/h unterwegs. "Aus technischer Sicht wäre daher eine gesetzliche Helmpflicht sinnvoll", sagte Unfallgutachter Johannes Priester.
Tipp: Radfahrer, die partout keinen Helm tragen wollen, sollten zumindest eine private Unfallversicherung abschließen. Diese zahlt bei Invalidität. "Abzüge wegen Mitverschuldens gibt es in der privaten Unfallversicherung nicht. Nur wer sich absichtlich, also vorsätzlich schädigt, muss mit einer Leistungsverweigerung der Assekuranzen rechnen", erläutert DAV-Experte Funk. Eine absichtliche Schädigung durch das Nichtragen des Helms sei rechtlich unhaltbar. mid/usk

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