Ein Fahrzeugwechsel muss sofort angezeigt werden
07 März, 2013
Nach Verkauf oder Stilllegung eines Fahrzeugs, muss dies umgehend der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden. Wer dies unterlässt muss mit den Strafgebühren zur Zwangsstilllegung rechnen, entschied das Verwaltungsgericht
Potsdam (Az. 10 K 649/03).
Im konkreten Fall hatte die zuständige Zulassungsstelle in Brandenburg ein Motorrad umgehend zwangsstillgelegt, nachdem von der Haftpflichtversicherung eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingegangen war. Der eingetragene Kfz Halter weigerte sich aber, die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen. Er legte der Behörde vielmehr einen zwei Monate zuvor unterzeichneten Kaufvertrag vor, nach dem er schon längst nicht mehr der Eigentümer des umstrittenen Motorrads war.
Die Richter entschieden aber, dass der Zahlungsbescheid damit nicht hinfällig ist, denn die Behörde habe durch das Verschulden des Klägers erst von der Veräußerung des Fahrzeugs erfahren, als die Stilllegung schon erfolgt war, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. ampnet/nic
Im konkreten Fall hatte die zuständige Zulassungsstelle in Brandenburg ein Motorrad umgehend zwangsstillgelegt, nachdem von der Haftpflichtversicherung eine Anzeige über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingegangen war. Der eingetragene Kfz Halter weigerte sich aber, die ihm dafür in Rechnung gestellten Gebühren zu bezahlen. Er legte der Behörde vielmehr einen zwei Monate zuvor unterzeichneten Kaufvertrag vor, nach dem er schon längst nicht mehr der Eigentümer des umstrittenen Motorrads war.
Die Richter entschieden aber, dass der Zahlungsbescheid damit nicht hinfällig ist, denn die Behörde habe durch das Verschulden des Klägers erst von der Veräußerung des Fahrzeugs erfahren, als die Stilllegung schon erfolgt war, erklärte die Deutsche Anwaltshotline. ampnet/nic
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