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Kurzzeitkennzeichen: Nummernschild für Probefahrt

17 März, 2012

Wann und wie lange darf ein Kurzzeitkennzeichen benutzt werden, wie sieht es aus und was passiert bei Zuwiederhandlungen? Ohne Einschränkung dürfen Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr nur dann gefahren werden, wenn sie zugelassen sind, also ein amtliches Kennzeichen tragen. Nach Auskunft des Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) gilt das nicht für Fahrzeuge

mit Kurzzeitkennzeichen. Diese sind erkennbar an den Ziffern 03 oder 04 und einem gelben Feld am rechten Rand. Sie dürfen ausschließlich für Probefahrten, Prüfungsfahrten, beispielsweise zur Vorstellung beim TÜV, oder Überführungsfahrten wegen eines Standortwechsels und zur Zulassungsstelle genutzt werden. Fahrten aus privatem Anlass wie Einkauf oder Urlaubsreise sind nicht erlaubt.
Das Kurzzeitkennzeichen gilt fünf Tage lang. Das Ablaufdatum ist im gelben Feld rechts vermerkt, wobei oben der Tag, darunter der Monat und darunter das Jahr stehen. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet und muss auch nicht zurückgegeben werden. Eine Zuwiderhandlung oder die Nutzung des Fahrzeuges für etwas anderes als Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten gilt als Fahren ohne Zulassung und wird mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro und drei Flensburger Punkten geahndet. Unter Umständen kann es auch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz sein und Haft- oder Geldstrafe zur Folge haben. Das kann letztlich sogar dazu führen, dass das Fahrzeug durch Abschleppen aus dem Verkehr gezogen wird.
Das Kurzzeitkennzeichen gibt es bei jeder Zulassungsstelle. Es ist nicht zu verwechseln mit dem roten Kennzeichen, das mehrfach an unterschiedlichen Fahrzeugen verwendet werden kann. ld/mid

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