Recht Auffahrunfälle: Sind Auffahrer generell schuldig?
20 Dezember, 2011
Auffahrunfälle passieren auf deutschen Straßen täglich. Da sich die deutsche Rechtsprechung immer wieder mit der Schuldfrage solcher Unfälle befassen musste, hat sich in den letzten Jahren ein grundlegender Erfahrungssatz gebildet, der sogenannte Anscheinsbeweis. Das bedeutet,
dass der erste Anschein zu Lasten des Auffahrenden geht und von seiner vollen Haftung ausgegangen wird. Das heißt aber nicht, dass der Auffahrende immer Schuld hat.
Der erste Anschein spricht zwar grundsätzlich dafür, dass der Auffahrende voll haftet. Dies resultiert daraus, dass der Auffahrende in den meisten Fällen den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war. Aber es gibt auch Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Die Beweislast trägt dabei grundsätzlich der Auffahrende, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Doch durch die Tatsache, dass der Vorausfahrende plötzlich und unerwartet stark abbremst, ist der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert. Denn damit ist grundsätzlich im Straßenverkehr zu rechnen. Es sei denn, der Vorausfahrende ist ohne zwingenden Grund "in die Eisen gestiegen".
Als typische Ausnahme von der Regel gilt, wenn der Vorausfahrende wegen eines Kleintieres stark abbremst, zum Beispiel einer Katze, für die Insassen aber bei einer Kollision keine Gefahr bestanden hätte. Hier trifft den Vorausfahrenden zumindest eine Mitschuld. Anders wird dies bei größeren Tieren wie Großwild oder Kühen gesehen, da ein Unfall für die Fahrzeuginsassen gefährlich sein kann.
Auf einer Bundesautobahn braucht ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug zu rechnen, noch mit einem erheblichen Verringern der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund. Auch hier muss sich der Vorausfahrenden eine Mitschuld anrechnen lassen. Bremst ein Verkehrsteilnehmer plötzlich stark ab, um einen Abbiegevorgang einzuleiten und dies nicht vorher rechtzeitig durch den Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht hat, trifft ihn eine Mitschuld.
Auch starkes Abbremsen kurz nach einem Fahrspurwechsel durch den Vorausfahrenden, so dass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen, hat eine Mithaftung zur Folge.
Die genannten Ausnahmen werden durch die Gerichte mit unterschiedlichen Haftungsquoten belegt, die sich laut den Rechtsexperten der ARAG immer an den jeweiligen Einzelfall orientieren.
Tipp: Um das Unfallgeschehen zu beurteilen und Ansprüche nach einem Verkehrsunfall zu sichern, sollten Betroffene sich mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Denn wer sich als Privatperson mit der gegnerischen Autoversicherung auseinandersetzen muss, zieht oft den Kürzeren. niza/mid Bildquelle: Polizeiinspektion Delmenhorst - Oldenburg
Bildunterschrift: mid Düsseldorf - Ob der Führer des auffahrenden Autos immer die alleinige Schuld am Unfall trägt, muss im Einzelfall geklärt
Der erste Anschein spricht zwar grundsätzlich dafür, dass der Auffahrende voll haftet. Dies resultiert daraus, dass der Auffahrende in den meisten Fällen den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, zu schnell gefahren ist oder unaufmerksam war. Aber es gibt auch Unfallkonstellationen, bei denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Die Beweislast trägt dabei grundsätzlich der Auffahrende, der sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft. Doch durch die Tatsache, dass der Vorausfahrende plötzlich und unerwartet stark abbremst, ist der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert. Denn damit ist grundsätzlich im Straßenverkehr zu rechnen. Es sei denn, der Vorausfahrende ist ohne zwingenden Grund "in die Eisen gestiegen".
Als typische Ausnahme von der Regel gilt, wenn der Vorausfahrende wegen eines Kleintieres stark abbremst, zum Beispiel einer Katze, für die Insassen aber bei einer Kollision keine Gefahr bestanden hätte. Hier trifft den Vorausfahrenden zumindest eine Mitschuld. Anders wird dies bei größeren Tieren wie Großwild oder Kühen gesehen, da ein Unfall für die Fahrzeuginsassen gefährlich sein kann.
Auf einer Bundesautobahn braucht ein Verkehrsteilnehmer weder mit einem stehenden Fahrzeug zu rechnen, noch mit einem erheblichen Verringern der Geschwindigkeit des Vorausfahrenden ohne ersichtlichen Grund. Auch hier muss sich der Vorausfahrenden eine Mitschuld anrechnen lassen. Bremst ein Verkehrsteilnehmer plötzlich stark ab, um einen Abbiegevorgang einzuleiten und dies nicht vorher rechtzeitig durch den Fahrtrichtungsanzeiger deutlich gemacht hat, trifft ihn eine Mitschuld.
Auch starkes Abbremsen kurz nach einem Fahrspurwechsel durch den Vorausfahrenden, so dass der Auffahrende keine Gelegenheit hatte, den nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen, hat eine Mithaftung zur Folge.
Die genannten Ausnahmen werden durch die Gerichte mit unterschiedlichen Haftungsquoten belegt, die sich laut den Rechtsexperten der ARAG immer an den jeweiligen Einzelfall orientieren.
Tipp: Um das Unfallgeschehen zu beurteilen und Ansprüche nach einem Verkehrsunfall zu sichern, sollten Betroffene sich mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung setzen. Denn wer sich als Privatperson mit der gegnerischen Autoversicherung auseinandersetzen muss, zieht oft den Kürzeren. niza/mid Bildquelle: Polizeiinspektion Delmenhorst - Oldenburg
Bildunterschrift: mid Düsseldorf - Ob der Führer des auffahrenden Autos immer die alleinige Schuld am Unfall trägt, muss im Einzelfall geklärt
zurück zu den News News Archiv
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.