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Recht Autokauf: Angabe in falscher Internet-Rubrik beim Autokauf nicht irreführend

07 Oktober, 2011

Wer einen gebrauchten Pkw auf einer Internetplattform anbietet und die Kilometerangabe in einer unzutreffenden Rubrik macht, muss sich

.

nicht wegen Irreführung des Verbrauchers verantworten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden.
Konkret ging es um einen Fall, in der die Beklagte auf einer Online-Handelsplattform einen Gebrauchtwagen mit Austauschmotor inseriert hatte. Das Angebot erschien auf der Internetportal unter der Überschrift "BMW 320 d Tou. - Gesamt-KM 112.970 - ATM 1.260 KM". Gelistet war das Fahrzeug in der Rubrik "bis 5 000 km". Die klagende Partei wollte darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verkehrs sehen und drang auf Unterlassung.
Mehrere gerichtliche Instanzen beurteilten diesen Sachverhalt unterschiedlich. Das Oberlandesgericht etwa hatte argumentiert, die Beklagte nehme durch die unzutreffende Kilometerangabe in der Suchrubrik "bis 5.000 km" eine irreführende Handlung vor und verschaffe sich dadurch gegenüber Mitbewerbern einen irregulären Wettbewerbsvorteil. In der höchsten Instanz hat der Bundesgerichtshof jetzt die Klage auf die Revision der Beklagten abgewiesen. Zwar liege in dem Angebot des Fahrzeugs in der unrichtigen Rubrik über die Laufleistung eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall sei die unzutreffende Einordnung aber nicht geeignet, das Publikum irrezuführen. Die Begründung: Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs hätte sich ohne weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergeben, so dass eine Täuschung von Verbrauchern ausgeschlossen gewesen sei (Az. I ZR 42/10). mah/mid Bildquelle:DVR
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