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Haftung - Leih-Recht

28 Oktober, 2010

Wer sich ordnungsgemäß ein Fahrzeug leiht und es dann vorübergehend einer dritten Person zur Verfügung stellt, die damit in einen Unfall verwickelt wird, kann dafür

nicht direkt zur Kasse gebeten werden. Sein Verschulden erstreckt sich nur auf die eigene Verletzung des Vertrages mit dem Verleiher, nicht aber auf den dadurch schließlich von dem Dritten verursachten Unfallschaden. Diese besondere Leih-Rechtslage hat jetzt wiederum der Bundesgerichtshof bestätigt (Az. XII ZR 118/08). Aber Vorsicht: Laut dem aktuellen Karlsruher Urteil verlieren die gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung bei der Leihe ihre sonstige Gültigkeit, wenn das betroffene Fahrzeug nicht verliehen wurde, sondern die Überlassung sich als reine Gefälligkeit darstellt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte der Halter eines Motorrollers sein Gefährt einem Bekannten zur Probefahrt überlassen. Der ließ augenscheinlich für kurze Zeit auch einen Begleiter damit fahren, wobei es zu dem Unfall kam. Für den erheblichen Schaden wollte nun der Bekannte als "Entleiher" des Leichtkraftrades nicht aufkommen. Schließlich entbinde ihn das besondere Leih-Recht von der Pflicht, für den eigentlichen Unfall selbst geradezustehen. Er könne höchstens für die unerlaubte kurzzeitige Weitergabe des geliehenen Rollers belangt werden.

Das sah der Bundesgerichtshof jedoch nuancierter, ohne dabei die bisherige Rechtsprechung aufzugeben: Der Eigentümer des Motorrollers habe hier seinen Bekannten ausdrücklich aus reiner Gefälligkeit Probe fahren lassen. Und bei der Überlassung eines Gegenstandes im Rahmen eines bloßen Gefälligkeitsverhältnisses fehle den Beteiligten gerade der Wille, sich rechtlich zu binden. "Ein ohne Rechtsbindungswillen der Beteiligten eingegangenes Gefälligkeitsverhältnis kann aber grundsätzlich keine an das Vertragsrecht angelehnte Haftung begründen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).
www.anwaltshotline.de

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