Autosteuer
Wissenswertes zur
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Tipps zur Autosteuer, Wissenswertes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, Infos zur Abgasnorm 6, Elektro-, Benzin- und Dieselautos und zur befristete Kfz Steuerbefreiung.
Alternative Antriebe - Zuschüsse und Steuerbefreiungen bringen eine spürbare Entlastung für Autokäufer.
Fragen und Antworten zur Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge (PKW und Nutzfahrzeuge, Diesel und Benziner)
Welche Elektrofahrzeuge sind von der Autosteuer befreit?
Im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, kurz KraftStG, sind E-Fahrzeuge Fahrzeuge, die nur mit Elektromotoren angetrieben werden, die größtenteils oder vollständig aus elektrochemischen oder mechanischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Hybridfahrzeuge, die neben einem E-Motor auch einen Verbrennungsmotor haben, gelten nicht als Elektrofahrzeuge.
Keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung haben die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraumes und die Zeiten der Außerbetriebsetzung. Die Befreiung der Kfz Steuer wird für jedes Fahrzeug nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Befreiung übertragen werden, falls diese noch nicht abgelaufen ist.
Wie lange wird die Kfz-Steuer-Befreiung für Elektroautos gewährt?
Die Steuerbefreiung von E-Fahrzeugen beträgt gemäß Paragraf 3d Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt. Erstzulassungen bis 17. Mai 2011 waren für 5 Jahre von der Autosteuer befreit.
In der Zeit vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2025 nachträglich zu einem reinen Elektrofahrzeug umgerüstete Fahrzeuge werden gemäß Paragraf 3d Abs. 4 des KraftStG unabhängig vom Erstzulassungsdatum für die Dauer von bis zu 10 Jahren (längstens bis 30.12.2030) von der Kfz Steuer befreit.
Wie wird ein Elektroauto besteuert?
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht eine befristete Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie eine sich daran anschließende Steuerermäßigung um 50 Prozent vor.
Keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung haben die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraumes und die Zeiten der Außerbetriebsetzung. Die Befreiung der Kfz Steuer wird für jedes Fahrzeug nur einmal bewilligt. Bei einem Halterwechsel kann die Befreiung übertragen werden, falls diese noch nicht abgelaufen ist.
Welche Nutzfahrzeuge sind von der Kfz Steuer befreit?
Von der Steuer befreit sind folgende Fahrzeugarten, falls diese uneingeschränkt zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:
- Zugmaschinen, ausgenommen Sattelzugmaschinen
- Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger
- Sonderfahrzeuge, die kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannt sind
Welche Kfz-Steuervergünstigungen gibt es?
Laut dem Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt es unterschiedliche Steuervergünstigungen in Form von Steuerermäßigungen.
Beispielsweise erhalten Halter von besonders emissionsarmen PKWs mit einem CO2-Wert bis 95 Gramm pro Kilometer, die vom 12.6.2020 bis 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, eine Steuervergünstigung von jährlich 30 Euro für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren. Die PKW-Steuervergünstigung wird bis längstens 31.12.2025 gewährt.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu bereits abgelaufen Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen bzw. Steuervergünstigungen:
Laufzeit bis zu 10 Jahre bzw. 5 Jahre - Kfz Steuerbefreiung für E-Mobile (im Sinne des § 9 Absatz 2) bei einer erstmaligen Zulassung bis 31.12.2020 bzw. 17.05.2011:
Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen wurden 10 Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Steuerbefreiung wurde ab dem Tag der Erstzulassung einmalig gewährt und war gültig für E-Fahrzeuge mit einer Erstzulassung in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum 31. Dezember 2020. Bei der Erstzulassung bis 17. Mai 2011 musste man 5 Jahre lang keine Autosteuer bezahlen, jedoch beschränkte sich die Steuerbefreiung auf Elektro-PKWs im Sinne des Paragraph 18 Abs. 4b KraftStG.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt hat im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) für Elektrofahrzeuge neben der Befreiung der Kfz-Steuer weitere Privilegien im Straßenverkehr geschaffen. Das bedeutet, Halter von Elektroautos können ein neues Nummernschild (mit einem "E" an letzter Stelle) beantragen. Mit dem besonderen Kfz Kennzeichen darf u. a. auf ausgewiesenen Parkflächen gratis geparkt und die Busspur benutzt werden.
Ferner bevorschusste der Bund den Kauf von reinen Elektrofahrzeugen mit 4.000 Euro Prämie und den Kauf von Plug-in-Hybride mit 3.000 Euro. Die Zuschüsse wurden bis 2019 bereitgestellt. Die Kosten wurden zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von der Autoindustrie finanziert.
Fahrzeuge mit bivalenten Antrieben (z.B. Gas und Benzin) sowie Hybridelektroantriebe
Fahrzeuge mit bivalenten Antrieben sowie Hybridelektro-Antriebe werden wie Otto- oder Diesel-Pkw besteuert.
Reduzierter Steuersatz für Autogas und Erdgas als alternativer Kraftstoff:
Flüssiggas/ Autogas (LPG) genießt wie Erdgas (CNG) als alternativer Kraftstoff Steuervorteile.
Erdgas ist als alternativer Kraftstoff bis Ende 2026 steuerbegünstigt. Ab 01. Januar 2024 beginnt ein stufenweiser Abbau dieser Vorteile.
Auch für Autogas bleibt der reduzierte Steuersatz bestehen. Die Flüssiggas-Umsatzsteuersenkung gilt bis zum 31. März 2024.
Welche Dieselfahrzeuge sind steuerbefreit? - Kfz Steuerbefreiung für Diesel-Neuwagen mit Euronorm 6:
Diese Steuerbefreiung erhielten Sie für Dieselautos, die die Abgasnorm Euro 6 erfüllten, und ab 01. Januar 2011 erstmals zugelassen wurden. Die Steuer-Befreiung speziell für Diesel-Neuwagen ist inzwischen ausgelaufen und wurde nicht fortgesetzt.
Pkw-Maut - Steuerentlastung sollte 2020/ 2021 greifen:
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 den von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen in Deutschland beschlossen. Zwei Jahre später, im Dezember 2016, hatten sich Berlin und Brüssel geeinigt. Laut Planungen der Bundesregierung sollte ursprünglich die Pkw Maut zum Jahreswechsel spätestens Anfang 2021 fällig werden. Im Januar 2019 hatte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bekannt gegeben, dass die Infrastrukturabgabe für deutsche Bundesstraßen und Autobahnen starten soll. Mit dem geplanten Gesetz sollten Fahrzeughalter, die zukünftig die Infrastrukturabgabe zahlen, über die Kfz-Steuer entlastet werden. Fahrzeuge von Personen mit Behinderungen, die ganz oder teilweise von der Autosteuer befreit sind, sollten wirkungsgleich von der Infrastrukturabgabe befreit werden. Die Steuerentlastung sollte spätestens Ende 2020/ Anfang 2021 greifen. Ob und wann die Infrastrukturabgabe in Deutschland kommt, ist aktuell nicht abzusehen.
Weitere Informationen rund ums Thema Kfz Steuer und Steuerbefreiung finden Sie hier:
Neuerungen für Autofahrerinnen und Autofahrer - Im Jahr 2023 sollten eigentlich die CO2-Abgaben für Benzin und Diesel auf die nächst-teurere Stufe springen. Die Bundesregierung hat wegen den hohen Energiepreisen beschlossen, die jährliche, stufenweise CO2-Steuererhöhung für 2023 auszusetzen. Das bedeutet für Autofahrer, dass die Abgaben im Jahr 2023 nicht von 30 Euro auf 35 Euro pro Tonne CO2 klettern.
Neue Regelungen für Auto-, LKW- und Busfahrer - Ab Juli 2022 müssen in der EU alle neu typisiert Fahrzeuge (Transporter, PKW) unter anderem mit Notbrems- und Spurhalteassistenten ausgestattet sein. Die Liste der verpflichtenden Assistenzsysteme wird ab Juli 2024 für alle neu zugelassenen Autos erweitert. Elektrofahrzeuge sind bis 2025 von der Kfz-Steuer befreit.
Neuerungen für Autobesitzer in 2021 – Die Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge gilt künftig für begünstigte Erstzulassungen und Umrüstungen bis zum 31.12.2025 (§ 3d Abs. 1 KraftStG). Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.
Änderungen für Motorrad-, PKW- und LKW-Fahrer in 2019 - Neue Fahrverbote für Dieselautos und Benziner. Die Kosten für die private Nutzung neu angeschaffter E-Dienstwagen werden halbiert. Für extern aufladbare Elektro- und Hybridfahrzeuge, die von Januar 2019 bis Dezember 2021 angeschafft und zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, soll die Steuerentlastung gelten. Ferner sollen Lkw-Fahrer neuen Mitwirkungspflichten unterliegen. Ab September soll bei der Verbrauchsmessung die RDE-Prüfung Pflicht werden. Bei dieser Messung sollen die realen Fahrbedingungen von Bus, Lastwagen und PKW getestet werden.
Neuerungen für Kfz-Halter und Fahrzeugbesitzer im Jahr 2018 - EU-Vorgaben sollen ab Herbst 2018 für realistischere Abgastests greifen. Die Abgaswerte von Neuwagen sollen mit dem Prüfzyklus WLTP ("Worldwide harmonized Light Vehicle Test Procedures") gemessen werden. Dies könnte eine höhere Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer nach sich ziehen.
Die Neuerungen und Änderungen für Fahrer und Halter in 2017 - z. B. Lang-LKW dürfen regulär auf deutschen Straßen fahren, Kleinkrafträder und Motorräder dürfen nur noch mit der Euro 4 Norm für den Straßenverkehr zugelassen werden, das Leistungslimit für Quads entfällt, die Gebühren für die Hauptuntersuchung und für den Führerschein steigen, es wird über eine Fortführung der steuerlichen Förderung von Erdgas und Flüssiggas für Fahrzeuge nachgedacht und vieles mehr.
Die Neuerungen für Auto-, Motorrad- und LKW Fahrer 2016 - z. B. Kürzung der Steuerbefreiung für Elektromobile, Motorrad Typgenehmigung mit Euro-4-Norm, EU Verordnung für Fahrtenschreiber oder Einführung neuer Umweltzonen.
Das ändert sich 2015 für Autofahrer und Halter - z. B. Einschränkung Steuerbonus für Elektroautos, Förderung Rußpartikelfilter.
Neue Kfz Steuerberechnung seit 01.01.2014