Kraftfahrzeugzulassung
Zulassungsservice und Vorschriften
Wissenswertes zur Kraftfahrzeugzulassung. Im Überblick finden Sie die Vorschriften für die Zulassung von Straßenfahrzeugen sowie Tipps rund um Zulassungsservice, Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Das Bundeskabinett hat Mitte Februar 2023 die vorgelegte Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeugzulassungsverordnung zugestimmt. Sie soll am 01. September 2023 in Kraft treten. Zum Erlass der geänderten Fahrzeug-Zulassungsverordnung bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.
Die Bundesregierung hat den Fahrzeugbesitzern im Rahmen von „i-Kfz“ (internetbasierte Fahrzeugzulassung) die Online-Zulassung für den gesamten Lebenszyklus von Kraftfahrzeugen ermöglicht.
Seit dem 01. Oktober 2019 können Fahrzeughalter deutschlandweit ihr Kfz online anmelden, abmelden und zulassen.
Stufe 4 – Ab September 2023 ist die Ausweitung der internetbasierten Fahrzeugzulassung auf juristische Personen vorgesehen. Insbesondere Unternehmen sollen davon profitieren.
Stufe 3 - Seit Oktober 2019 wurde die Möglichkeit zur internetbasierten Abwicklung von Zulassungsvorgängen auf alle Geschäftsvorgänge (3 Stufe) ausgeweitet. Es sind nun alle Kraftfahrzeugzulassungen, in allen denkbaren Formen, ohne Einschränkungen realisierbar (Neuzulassung, Umschreibung und alle Varianten der Wiederzulassung).
Stufe 2 - Seit Oktober 2017 ist als zweiter Schritt die Wiederzulassung per Internet unter bestimmten Voraussetzungen durch den gleichen Kfz-Halter und Zulassungsbezirk möglich, ebenso die Abmeldung mit reserviertem Kfz-Kennzeichen.
Stufe 1 - Seit dem 01. Januar 2015 wurde die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelte Vorschrift zur Umkennzeichnung bei Wohnsitz-Wechsel des Kfz Halters in einem anderen Zulassungsbereich aufgehoben. Die Fahrzeughalter können seitdem selbst entscheiden, ob sie beim Wechsel ihres Wohnortes innerhalb eines Bundesgebietes ihr bisheriges Kfz Kennzeichen behalten möchten oder sich lieber ein Neues zuteilen lassen. Des Weiteren gibt es seit 01. Januar 2015 die internetbasierte Fahrzeugzulassung, kurz i-Kfz. Hier ist die Außerbetriebsetzung via Internet (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FZV) der 1. Schritt. Das neue internetbasierte Verfahren soll die Voraussetzung für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und Kosten verringern.
Rückblick:
Seit 01. März 2007 gibt es neue Zulassungsvorschriften. Eine entsprechende Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und eine neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wurden am 29. April 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen beziehen sich neben der Wiederzulassung von Fahrzeugen unter anderem auf die Begutachtung von Oldtimern, das rote Kennzeichen für historische Fahrzeuge sowie die Begutachtung nicht vorschriftsmäßiger Kraftfahrzeuge.
Die neuen Regelungen sollen im Bereich der Zulassung die Voraussetzungen für eine verstärkte Online-Kommunikation schaffen sowie Aufwand und Kosten bei der Zulassung von Fahrzeugen verringern.
Wesentlichen Änderungen:
Wiederzulassung: Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, so reicht eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Derzeit gilt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen. Für eine Wiederzulassung ist gegenwärtig noch ein Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich.
Oldtimergutachten: Wer für ein historisches Fahrzeug ein H-Kennzeichen beantragen möchte, braucht dafür ein Gutachten zur Einstufung als Oldtimer (bisher nach § 21c StVZO, neu: § 23 StVZO). Diese Begutachtung darf seit 1. März 2007 an auch von Prüfingenieuren durchgeführt werden. Die Besitzer von Oldtimerfahrzeugen können damit die Prüforganisation frei wählen. Bis dahin dürfen diese Gutachten nur von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erstellt werden.
Rotes Oldtimerkennzeichen: Rote Kennzeichen werden nur mit Erkennungsnummer 07 noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die An- und Abfahrt sowie Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten.
Vorschriftsmäßigkeit: Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Die Verwaltungsbehörde kann ein entsprechendes Gutachten verlangen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung nicht entspricht.
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