Altwagenverordnung, Altfahrzeug-Gesetz
Restwertberechnung
Hier finden Sie zahlreiche Informationen und interessante Tipps zur Altwagenverordnung, Restwertberechnung, unentgeltliche Rücknahme durch Hersteller und umweltgerechte Entsorgung.
Informationen zum Altfahrzeuggesetz:
Durch das Gesetz soll die umweltgerechte Verwertung ausgedienter Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. Pkw ("Fahrzeuge mit bis zu acht Sitzplätzen plus Fahrersitz"), Kfz zur Güterbeförderung bis 3,5 t und dreirädrige Kfz (jedoch nicht dreirädrige Krafträder) unterliegen bereits dieser Vorschrift. Für Neufahrzeuge (Zulassung ab 1.7.2002) ist die Rücknahme durch den Hersteller grundsätzlich kostenlos, ab dem 1.1.2007 gilt dies auch für Fahrzeuge, die vor dem 1.7.2002 zugelassen wurden.
Wird ein Fahrzeug verschrottet (verwertet) muss der Zulassungsbehörde ein entsprechender Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Auch dann, wenn das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt wurde und erst später zum Verwerter gegeben werden soll. Ausgestellt wird dieser Nachweis von einem anerkannten Verwertungsbetrieb oder einer anerkannten Annahmestelle (eventuell auch Autohändler).
Wird ein endgültig stillgelegtes Fahrzeug nicht verschrottet, sondern erst mal gelagert, dann muss eine formlose Verbleibserklärung bei der Zulassungsbehörde abgegeben werden. Dies gilt auch für stillgelegte Fahrzeuge, die beispielsweise ins Ausland verkauft werden.
Wichtig:
Wird die Verwertungserklärung nicht vorgelegt oder wird ein "herrenloses" Fahrzeug aufgefunden, ermitteln Polizei bzw. Landratsamt gegen den letzten bekannten Fahrzeughalter. Dieser kann dann sogar einen Bußgeldbescheid erhalten. Eine Veräußerungsmitteilung ersetzt die Vorlage einer Verwertungserklärung nicht.
Für eine unentgeltliche Rücknahme durch einen Hersteller gilt unter anderem:
Das Fahrzeug darf nicht ausgeschlachtet sein.
Es muss zuletzt in Deutschland und länger als einen Monat vor seiner Stilllegung zugelassen gewesen sein.
Es muss sich um ein serienmäßiges Fahrzeug handeln.
Es dürfen keine Abfälle im Fahrzeug sein.
Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ist mit abzugeben.
Was ist bei einer endgültigen Abmeldung zu tun?
Sie können bei der Zulassungsstelle die formlose Verbleibserklärung gleich abgeben oder den Verwertungsnachweis vorlegen. Legen Sie den Verwertungsnachweis später vor, dann wir Ihnen eine höhere Gebühr in Rechnung gestellt.
Was ist bei einer vorübergehenden Abmeldung zu tun?
Wenn Sie oder ein Käufer das Fahrzeug innerhalb von 18 Monaten nach der vorübergehenden Stilllegung wieder zulassen, muss nichts weiter veranlasst werden.
Wird das Fahrzeug jedoch innerhalb dieses Zeitraums verschrottet, muss der Zulassungsbehörde der Verwertungsnachweis vorgelegt werden. Ansonsten wird die Zulassungsbehörde gegen Sie ein Bußgeldverfahren einleiten.
Beachten Sie, dass Sie einen Verkauf (Veräußerung) des Fahrzeugs an die Zulassungsbehörde melden müssen.
Tipp zur Restwertberechnung:
Der Restwert ist der Wert ihres Fahrzeuges nach einem Unfall. Bei einer Restwertermittlung fließen eine Vielzahl von Kriterien ein.
Der Wert wird durch einen Kfz-Sachverständigen errechnet. Dabei wird unter anderem das Baujahr, Fahrzeugtyp, Laufleistung und Ausstattung berücksichtigt.
Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden greift die Regel Wiederbeschaffungswert – Restwert = Auszahlungssumme.
Wer seinen Altwagen auf den Autofriedhof schickt, sollte vorher den Preis für die Entsorgung aushandeln.
Hier haben Sie die Möglichkeit, kostenlos eine Wertermittlung vorzunehmen: Autobewertung