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Garantiebestimmung

27 Oktober, 2009

Was schreiben Garantiebestimmungen vor? Kein Autobesitzer ist verpflichtet, sein Fahrzeug ausschließlich in

der Werkstatt des Verkäufers warten und reparieren zu lassen.
Schreiben das die Garantiebestimmungen aber vor, so ist diese Klausel nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 354/08) insgesamt zu verwerfen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Garantiebindung allein an die Verkäufer-Werkstatt unrechtmäßig
Bundesgerichtshof: Auch bei Fremddurchsicht entdeckter Motorschaden ist zu ersetzen

In dem Streitfall ging es um einen zehn Jahre alten Mercedes C 280, den der jetzige Besitzer bei einem Tachometerstand von 88.384 km erworben hatte. Der Händler übernahm dabei weitreichende Garantiezusagen, machte diese aber vertraglich davon abhängig, dass sämtliche Durchsichten und Reparaturarbeiten nur in seiner Werkstatt durchgeführt werden dürften. Als aber bei der großen 100.000-km-Inspektion ein erheblicher Motorschaden festgestellt wurde, wollte der Verkäufer für diesen Mangel nicht mehr aufkommen. Der Käufer hatte den Wagen dazu nämlich in eine fremde Autowerkstatt gebracht und auch die vom Hersteller in den Garantieunterlagen geforderte 90.000-km-Inspektion zuvor einfach ausfallen lassen.

"Normalerweise hätte letzteres dem Autobesitzer tatsächlich finanziell das Genick gebrochen", erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Doch in diesem Fall war die vertraglich zwar vorgeschriebene 90.000-km-Inspektion mit der Forderung verbunden, diese ausschließlich in der Werkstatt des Verkäufers durchzuführen. Das aber hielten die Bundesrichter für eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers. Einem Autobesitzer sei es in vielen Fällen nicht zuzumuten, das gekaufte Fahrzeug anschließend in nur einer einzigen Werkstatt warten zu lassen - nämlich der des Verkäufers. Damit aber erwies sich die gesamte Vertragsklausel als unwirksam, und der Mercedes-Fahrer war aus dem Schneider. Er durfte den von den übrigen Garantiebestimmungen erfassten Motorschaden sehr wohl dem Verkäufer in Rechnung stellen. www.anwaltshotline.de

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