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Versicherungsschaden - Albtraum Verkehrsunfall

25 April, 2009

Brennpunkt Verkehrsunfall / Versicherungsschaden - Hat es gekracht und das eigene Auto ist nur noch ein Haufen Blech, fühlen sich viele Verkehrsteilnehmer in der Aufregung völlig hilflos und allein gelassen.

Wie gut, dass sich am nächsten Tag eine freundliche Stimme am Telefon meldet, sich als Sachbearbeiter der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners vorstellt und eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung verspricht. Die freundliche Stimme erklärt, man brauche sich um nichts zu kümmern, das kaputte Auto werde in eine geeignete Partnerwerkstatt abgeschleppt und man könne es bereits in drei Tagen wieder abholen. Falls nötig, stünde auch ein passender Mietwagen zur Verfügung, so dass man keinerlei finanzielle Einbußen durch den Unfall erleiden werde. Zum Abschluss des Telefongesprächs mahnt die noch immer freundliche Stimme mit nachdrücklichem Ton, man möge das komplette Schadensmanagement der Versicherung überlassen, damit der gesamte Schaden schnell und mühelos behoben werden könnte.

Bequem, aber zu wessen Gunsten?
Die Aufregung der Unfallgeschädigten weicht der inneren Erleichterung, so einfache und unkomplizierte Hilfe erhalten zu haben. Man fühlt sich bei der Versicherung in guten Händen, möchte man meinen. Doch Vorsicht: Bei der Freude über die vermeintlich wohlwollende Unterstützung übersehen viele Unfallgeschädigte regelmäßig, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer wirtschaftlich auf der Gegenseite stehen und mit der Steuerung des Unfallschadensmanagements primär eigene Interessen vertreten. Beeinflusst durch die nervliche Anspannung aufgrund des Unfallerlebnisses machen sich viele nicht bewusst, dass bei den Versicherern nicht das Schicksal der Unfallgeschädigten, sondern vielmehr die Deckelung der eigenen Ausgaben und Kosten im Vordergrund stehen. Diese versichererseits erstrebte Kostenminimierung erfolgt nicht selten zu Lasten der Unfallopfer. Darum gilt: Bequemlichkeit ist nicht alles. Wer sich auf die scheinbar wohlwollende Hilfe der Versicherer einlässt, zahlt nicht selten drauf.

Sachschaden
So haben Unfallgeschädigte je nach Lage des Einzelfalls auch Anspruch auf Ersatz der Wertminderung (Bundesgerichtshof Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03 –; Kammergericht Urteil v. 13.01.1975 – 12 U 2107/74 –), die dem Fahrzeug aufgrund des erlittenen Unfallschadens fortan anhaftet (auch bei Motorrädern: Oberlandesgericht Köln Urteil v. 07.02.1979 – 17 U 71/78 –; Landgericht Ulm Urteil v. 11.04.1984 – 1 S 27/84 –), und Ersatz des Nutzungsausfalls für den Zeitraum, in dem das Auto oder Motorrad nicht zur Verfügung steht. Kosten für die An- und Abmeldung des Fahrzeugs sowie für Telefonate, Porto und andere Auslagen, Entsorgungs- und Umbaukosten, Abschlepp- und Standkosten (siehe Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil v. 15.05.1975 – 4 U 37/73 –; Landgericht Köln Urteil v. 28.05.1974 – 3 O 80/74 –) aber auch Kosten für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei sowie die Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen (UPE-Aufschläge) bei den Ersatzteilen stellen Positionen dar, die bei der scheinbar unkomplizierten Regulierung durch die Versicherer nicht selten unter den Tisch fallen.

Anspruch auf markengebundene Fachwerkstatt
Und wer kann als technischer Laie schon abschätzen, ob die Partnerwerkstatt der Versicherung über das erforderliche Know-how verfügt, den Fahrzeugschaden fachgerecht und nach Herstellervorgaben zu reparieren? Im Unklaren bleibt regelmäßig auch, inwieweit neue oder gebrauchte Teile eingebaut werden. Unfallgeschädigte haben deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf, ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen oder sich alternativ im Wege der sogenannten fiktiven Abrechnung den zur Reparatur in einer solchen Werkstatt erforderlichen Geldbetrag (ohne Umsatzsteuer) erstatten zu lassen (Bundesgerichtshof Urteil v. 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -). Auf eine freie Werkstatt muss er sich regelmäßig nicht verweisen lassen und braucht sich deshalb auch nicht mit einem entsprechend niedrigeren Erstattungsbetrag zufrieden geben (Kammergericht Urteil v. 30.06.2008 – 22 U 13/08 –).

Versicherungsschaden:
Sachverständiger, aber bitte unabhängig!
Eine Schlüsselfunktion bei der Bestimmung des Schadensumfangs und der tatsächlichen Schadenshöhe am Fahrzeug kommt dabei den Kfz-Sachverständigen zu. Was diese in den sogenannten Schadensgutachten ermitteln, muss die gegnerische Versicherung in der Regel bezahlen. Auch hier versprechen die Angebote der Versicherer, eigene Sachverständige zu schicken eine bequeme Abwicklung. Muss man sich doch um nichts kümmern und die Kosten des Gutachters werden von der Versicherung "großzügigerweise" auch mit übernommen. In der täglichen Schadenspraxis zeigt sich aber immer wieder, dass solche Sachverständige den Schaden oftmals nicht vollends zum Vorteil des Unfallopfers beziffern. Die rein mathematische Schadensaufstellung lässt sich durch den Einsatz von unterschiedlichen Werten beispielsweise zur Bestimmung der Arbeitszeitstunden oder der Materialkosten beliebig in die eine oder andere Richtung bewegen. Teilweise finden bestimmte Schadenspositionen wie der Nutzungsausfall, die Wertminderung oder die Verbringungskosten in Schadensgutachten der Versicherer überhaupt keine oder nur unzureichende Berücksichtigung. Die jeweilige Differenz kann hier schnell mehrere hundert Euro ausmachen. Ein technischer Laie vermag dies indes nicht zu überblicken.

Ein unabhängiger Sachverständiger ist also unverzichtbar, will man nicht auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben. Was die freundliche Stimme am Telefon hierbei häufig nicht erwähnt, ist der Umstand, dass Unfallgeschädigte mit einem Schaden von mehr als ca. 750,00 EUR das Recht haben, einen eigenen Sachverständigen zur Schadensermittlung einzuschalten (vgl. Bundesgerichtshof Urteil v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 –). Der Clou: Die Versicherung muss auch die Kosten dieses vom Unfallgeschädigten beauftragten Sachverständigen grundsätzlich in voller Höhe ausgleichen, vorausgesetzt, der Unfallgegner hat den Unfall allein verschuldet. Hat man sich allerdings erst einmal auf den Gutachter der Versicherung eingelassen, besteht die Gefahr, bei späteren Zweifeln ein zweites (eigenes) Gutachten selbst bezahlen zu müssen. Tipp: Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist nicht geschützt. Insoweit sollte bei der Auswahl des Sachverständigen darauf geachtet werden, dass dieser öffentlich bestellt und vereidigt oder jedenfalls zertifiziert ist. Außerdem sollte der Gutachter Diplom-Ingenieur oder Kfz-Meister sein und einem unabhängigen Berufsverband angehören.

Personenschaden
Mag das Unfallopfer beim Anblick seines kaputten Autos noch eine ungefähre Vorstellung davon haben, welche Schadenspositionen hinsichtlich des Fahrzeugs entstanden und zu ersetzen sind, ist die Sachlage bei unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Personenschäden ungleich schwieriger. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung sich aufgrund der Fülle der hierzu ergangenen Gerichtsentscheidungen als äußerst unübersichtlich darstellt. Im Sinne einer unkomplizierten Schadensregulierung werden Unfallopfer mit Personenschäden von den Versicherern nicht selten mit sogenannten Abfindungsvergleichen geködert. Mit einer Einmalzahlung soll der Fall schnell und unbürokratisch abgeschlossen werden. Eine unbedachte Unterschrift kann aber gravierende Folgen haben. Nicht nur, dass die seitens der Versicherer vorgeschlagenen Beträge meist weit unter dem liegen, was die Unfallgeschädigten tatsächlich beanspruchen könnten und diese damit häufig auf mehrere tausend Euro verzichten. Besonders gefährlich und nachteilig sind Abfindungsvergleiche vor allem deshalb, weil das Unfallopfer bei unfallbedingten Spätfolgen und hieraus erwachsenen Kosten für Heilbehandlung, Krankenhaus, Medikamente u.a. wegen der grundsätzlich dauerhaften Bindungswirkung eines Abfindungsvergleichs regelmäßig keinerlei Ansprüche gegen die Versicherung mehr geltend machen kann (vgl. Bundesgerichtshof Urteil v. 19.06.1990 – VI ZR 255/89 –).

Rechtsanwalt als Vertreter der eigenen Interessen
Bei der Bezifferung und Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund eines Personenschadens, wie beispielsweise der Heilbehandlungskosten (z.B. auch Besuchskosten naher Angehöriger: Oberlandesgericht Hamm Urteil v. 14.05.1998 – 27 U 7/98 –), des Schmerzensgeldes, des Verdienst- und Erwerbsausfallschadens, des sogenannten Haushaltsführungsschadens für die Tätigkeiten im Haushalt (Bundesgerichtshof Urteil v. 25.09.1973 – VI ZR 49/72 –), die Kosten einer Kurbehandlung (Landgericht Bonn Urteil v. 12.04.1995 – 5 S 240/94 –), von Umschulungs- bzw. Ausbildungsmaßnahmen (Bundesgerichtshof Urteil v. 11.02.1992 – VI ZR 103/91) oder orthopädischen Hilfsmitteln usw. kann den Unfallgeschädigten ein im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt behilflich sein. Dieser ist bereits gesetzlich verpflichtet, die Interessen seiner Mandantschaft als unabhängiger Vertreter wahrzunehmen (§ 3 Bundesrechtsanwaltsordnung). Der Rechtsanwalt wird daraufhin wirken, dass Unfallopfer auch tatsächlich alle die Schadenspositionen ersetzt bekommen, die unfallbedingt entstanden sind. Hierzu übernimmt der Rechtsanwalt die Korrespondenz mit der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und macht dort die Schadenspositionen geltend, beantragt und nimmt Akteneinsicht in die polizeiliche Unfallakte und vermittelt bei Bedarf an versicherungsunabhängige Kfz-Sachverständige.

Anstatt mit der Regulierung der eigenen Schäden die Versicherung des Unfallverursachers, respektive die Gegenseite zu betrauen, und damit vielleicht auf die Erstattung von Schadensersatzpositionen in nicht unerheblicher Höhe zu verzichten, sollten Unfallopfer lieber den Rechtsanwalt "ihres Vertrauens" zu Rate ziehen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Personenschäden; sondern – wie oben bereits ausgeführt – können sich bereits bei der Regulierung des Fahrzeugschadens erhebliche Differenzen zum Nachteil der jeweiligen Unfallgeschädigten ergeben.

Hilfe bei drohender Höherstufung in der eigenen Kfz-Versicherung
Ein weiteres Argument für den Gang zum Rechtsanwalt kann sich bei Verkehrsunfällen auch noch aus einem ganz anderen Grund ergeben. Obwohl die Schuldfrage zunächst geklärt schien, meldet sich zur Überraschung vieler Unfallgeschädigter oftmals auch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung, weil der Unfallgegner später die Unfallverursachung bestreitet und nunmehr seinerseits Schadensersatz geltend macht. Vor allem bei kleineren Schäden prüft die eigene Versicherung dann nicht selten nur oberflächlich, ob ihr Versicherungsnehmer unschuldig ist und räumt mitunter ohne Rücksprache kurzerhand eine Teilschuld ein. Dies ist für die Versicherung relativ risikolos. Da der Versicherungsnehmer so seinen Schadensfreiheitsrabatt verliert, wird die Schadensregulierung beim Unfallgegner durch die künftig höhere Versicherungsprämie ausgeglichen.

Ende der Verzögerungstaktik
Schließlich kann der Rechtsanwalt einer schleppenden Regulierungsmotivation der gegnerischen Versicherung entgegenwirken. Er wird die Versicherung daraufhin weisen und gegebenenfalls für seine Mandantschaft (auch gerichtlich) einfordern, dass bei pflichtwidriger Verzögerung der Schadensregulierung dem Unfallopfer beispielsweise ein deutlich höheres Schmerzensgeld zuzusprechen ist (vgl. Oberlandesgericht Nürnberg Urteil v. 22.12.2006 – 5 U 1921/06 –Landgericht Saarbrücken Urteil v. 31.08.2000 – 15 O 121/97 –).

Versicherung zahlt Rechtsanwalt
Die Versicherung des Unfallalleinverursachers zahlt grundsätzlich auch die Rechtsanwaltskosten des Unfallgeschädigten (Bundesgerichtshof Urteil v. 08.11.1994 – VI ZR 3/94 –). Das gilt selbst in eindeutigen Fällen und auch dann, wenn die Versicherung die entstandenen Schäden regulieren will und die Haftung dem Grunde, also von der Unfallverursachung her, anerkannt hat (Landgericht Essen Urteil vom 23.11.1995 – 4 O 446/95 –). Zum Zwecke der "Waffengleichheit" soll dem Unfallopfer als unerfahrenem Versicherungslaien gegenüber dem mit der Schadensabwicklung versierten Versicherungsunternehmen ein kompetenter Vertreter zur Seite stehen dürfen (Amtsgericht Pforzheim Urteil v. 22.02.2002 – 2 C 590/01 –). Wichtig: Möchte man anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, sollte dies so früh wie möglich geschehen. Denn erfahrungsgemäß werden gerade in den ersten Stadien der Schadensabwicklung die wichtigsten Weichen gestellt, deren mitunter weitreichende Folgen von den Unfallgeschädigten zumeist nicht überblickt werden können.
Und wer zahlt schon gerne drauf? melzig.info

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