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Verkehrsregeln - Helmpflicht

27 November, 2008

Verkehrsregeln - Helmpflicht von motorisierten Zweiradfahrern. Der §21a Abs. 2 der STVO wurde neu überarbeitet

Statement des Institut für Zweiradsicherheit zum Thema „Helmpflicht von motorisierten Zweiradfahrern“
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit dem 01.01.1976 die Helmtragepflicht für Motorradfahrer, seit Mitte 1978 auch für Moped- und Mokickfahrer.
Ab dem 01.08.1980 kann bei Zuwiderhandlung dieser Verstoß mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Geregelt wurde und wird dies nach wie vor in §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Auch die Mofafahrer müssen seit dem 01.10.1985 einen Helm tragen.

Der §21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung wurde nun neu überarbeitet und trat mit der vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft.
Dieser lautet: „Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. ²Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“

2) Die Befreiung der Helmpflicht ist in der 8. Ausnahme-Verordnung der StVO näher geregelt und gilt nur, wenn das Kraftrad den Anforderungen der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und die vorhandenen Rückhaltesysteme angelegt sind. Ein Beispiel, bei dem diese Ausnahmeregelung gilt, ist der Roller C1 von BMW. Dieser wurde als feste Fahrgastzelle mit Dach und Rückhaltesystem konzipiert und gebaut. Das Tragen von Helmen ist somit bei seiner Benutzung nicht vorgeschrieben.


Nach §49 Abs. 1 Nr. 20a StVO ist das „Nicht-Tragen“ von Schutzhelmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nach §21a Abs. 2 StVO eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV, 01.05.2006) und des Bußgeldkataloges lfd. Nr. 101 BKat mit dem Tatbestand „keinen geeigneten Schutzhelm während der Fahrt getragen“ mit 15,- € Bußgeld geahndet werden.

Der früher verwendete Begriff „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde mit der Überarbeitung der StVO durch den Ausdruck „geeigneter Schutzhelm“ ersetzt.
Ebenso wurde mit der Änderung der StVO die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO aufgehoben, weil in ihr die unbefristete Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, geregelt wurde.

Als Begründung für die Änderung des §21a Abs. 2 der StVO wurde in der Drucksache 813/05 des Bundesrates vom 07.11.2005 folgende Erklärung angegeben:
„Die Ersetzung des Begriffs „amtlich genehmigt“ durch „geeignet“ spiegelt ebenfalls die derzeit bereits geltende Rechtslage wieder.
§ 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I. S. 2481), lässt die Verwendung von Kraftrad-Schutzhelmen unbefristet zu, auch wenn sie nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Die Begründung des Verordnungsgebers hat nach wie vor Bestand (VkBl. 1990 S. 230), so dass es geboten ist, diese Regelung dauerhaft in die StVO zu übernehmen. Bislang wurde in der die Vorschrift begleitenden Verwaltungsvorschrift erläutert, was „geeignet' im Sinne der Vorschrift ist, obwohl Adressat der Verwaltungsvorschrift weder der Verkehrsteilnehmer, noch die Verkehrspolizeien der Länder sind. Diese Verwaltungsvorschrift wird ersatzlos gestrichen werden. Es bleibt aber nach wie vor dabei: Geeignet sind amtlich genehmigte Schutzhelme sowie Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Geeignet sind zudem Kraftrad-Schutzhelme mit ausreichender Schutzwirkung. Diese liegt z.B. bei Bauarbeiter-, Feuerwehr-, Radfahr- oder Stahlhelmen der Bundeswehr keineswegs vor.“

Bei der Entscheidung der Gewissensfrage – ob ein nach ECE-Regelung geprüfter Helm getragen werden soll oder nicht – ist die Kenntnis zweier getrennter Sachverhalte von Wichtigkeit.
Zum einen ist es die Ordnungswidrigkeit, die jemand begeht, wenn er am öffentlichen Straßenverkehr mit einem „nicht geeigneten“ Schutzhelm teilnimmt. Okay, dies wären hin und wieder mal 15,- €.
Zum anderen sind es aber die Folgen aus zivilrechtlichen Prozessen nach Verkehrsunfällen. Nehmen wir mal an, Sie haben einen unverschuldeten Unfall mit Ihrem Kraftrad und werden am Kopf, der durch einen ungeeigneten Schutzhelm mit unzureichender Schutzwirkung „geschmückt“ ist, verletzt.
Im Wege der sich anschließenden Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Versicherung (Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld oder bei bleibenden Schäden in Form einer Rente) kann es passieren, dass Ihnen die Gegenseite eine Pflichtverletzung und somit ein Mitverschulden vorwirft. Das Mitverschulden kann eine massive Reduzierung der eigenen Schadensersatzansprüche – in welcher Höhe auch immer – zur Folge habe.
Anderseits können Sie im Nachhinein, sei es aus finanziellen Möglichkeiten (eine Prüfung kostet mehrere tausend Euro) oder aus der Helmbeschädigung selbst, nur schwer nachweisen, dass der Helm doch geeignet war, obwohl er kein Prüfzeichen trägt.

Die einfachste Entscheidungshilfe ist jedoch, wenn man sich fragt, was der eigene Kopf einem selbst wert ist. Helme trägt man nicht, weil sie nur gut aussehen oder weil man glaubt, nie einen Unfall zu haben. Helme trägt man, weil man im Falle eines Falles bestens geschützt sein möchte! Denn die Hauptfunktion des Helms, den Kopf vor den Folgen eines schweren Aufpralls zu schützen, sollte jedem klar sein.

Nun hat der Gesetzgeber – und dies ist in der BRD selten – den Benutzern von motorisierten Zweirädern durch die gewählte Formulierung „geeigneter Helm“ Freiheit und somit einen gewissen Spielraum gelassen und appelliert an die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer.
Unverständlich für das ifz, dass einige Biker dies ausnutzen möchten und mit ihren „Papierschalen“ ihre Gesundheit bei einem Unfall riskieren. Wodurch sonst kann man die anerkannte Eignung eines Helmes nachweisen, wenn nicht durch z.B. die vorherige Prüfung und Bescheinigung nach der ECE-Regelung.

Nach uns vorliegenden Unterlagen (Gutachten vom TÜV Rheinland) haben auch so genannte „Braincaps“ keine ausreichende Schutzwirkung, da sie im eigentlichen Sinne kein Motorradhelm sind.

Es ist auch zu bedenken, dass Beifahrer und hier insbesondere auch Kinder ebenfalls mit geeigneten Helmen mitfahren sollten.

Bei der heutigen Auswahl an nach ECE-Regelung geprüften Helmen dürfte für jeden Biker ein geeigneter und zudem noch optisch ansprechender Helm dabei sein.

Helmpflicht - In diesem Sinne allzeit unfallfreie Fahrt.

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