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Mängel übersehen: Autokäuferin verklagt Prüfer

20 März, 2017

Eine frische Hauptuntersuchung schützt Autokäufer nicht, wenn sich ein Gebrauchtwagen schon nach kurzer Zeit als mangelhaft erweist. Den zuständigen Prüfer kann er dafür laut eines Urteil des

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Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf nicht haftbar machen (AZ: I-18 U 46/16). Die Begründung: Die HU diene allein dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, nicht dem Schutz des Vermögens eines Fahrzeugkäufers.
Im verhandelten Fall machte eine Frau ihre Kaufentscheidung von dem HU-Untersuchungsergebnis des beklagten Prüfers abhängig. Der stellte an dem Fahrzeug keine HU-relevanten Mängel fest und teilte dem Fahrzeug eine Prüfplakette zu. Drei Wochen später aber untersuchte eine Fachwerkstatt den Wagen und fand erhebliche Mängel, der Kostenvoranschlag für die Beseitigung belief sich auf rund 9.500 Euro. Und diesen Betrag forderte die Käuferin im Anschluss von dem Prüfer.
Ohne Erfolg. Sowohl das zunächst angerufene Landgericht als auch das OLG lehnten die Klage ab. In dem Tätigwerden des GTÜ-Prüfers sei kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin zu sehen. Aus diesem Grund könne die Klägerin keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Prüfer herleiten. Generell sind laut der Fachzeitschrift "kfz-betrieb" Prüfer einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO hoheitlich tätig.
Eine direkte Inanspruchnahme des Prüfers komme nur dann in Frage, wenn dem Prüfer Amtsmissbrauch - also ein vorsätzliches, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten - vorzuwerfen ist. Und das war im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben. mid/ts

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