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Unfug in der Walpurgisnacht: Was ist eine Straftat?

28 April, 2016

In der Walpurgisnacht (30. April auf 1. Mai) treiben traditionell allerlei Scherzbolde ihr Unwesen: Dabei werden immer wieder Autos in Klopapier eingewickelt, Türgriffe mit Senf beschmiert oder Gullydeckel herausgehoben. Doch was ist ein harmloser Kinderstreich, was eine Straftat?

Rechtsexperte Hannes Krämer vom ACE Auto Club Europa klärt auf.

Welche Strafen drohen bei Streichen in der Walpurgisnacht?
Krämer: Das ist ganz unterschiedlich und richtet sich nach der Gefahr und dem potenziellen Schaden eines Streichs: Wird ein Türgriff mit Senf beschmiert und es entsteht kein wirklicher Schaden, handelt es sich um einen Kinderstreich, eine Strafe ist dafür nicht vorgesehen. Geht jedoch etwas kaputt, leidet der Lack oder bricht bei solch einem Streich beispielsweise ein Spiegel oder die Antenne ab, handelt es sich um eine strafbare Sachbeschädigung. Dann sieht Paragraph 303 des Strafgesetzbuches eine Geldstrafe vor – in Ausnahmefällen auch eine Freiheitsstraße von bis zu zwei Jahren. Richtig happig kann es werden, wenn Straßenschilder geklaut oder Gullydeckel entfernt werden. In der Regel sprechen Gerichte dann zumindest Geldstrafen aus oder ordnen bei Jugendlichen Sozialstunden an. Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt, kann dieser im schlimmsten Fall mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren bestraft werden.

Wer haftet bei missglückten Streichen?
Krämer: Streiche zum 01. Mai sind vor allem bei Kindern und Jugendlichen beliebt. Der Laie denkt in so einem Fall häufig an die Baustellen-Schilder „Eltern haften für ihre Kinder“. So einfach ist das aber nicht: Unter sieben Jahren haften Kinder selbst nie für den Schaden, den sie anrichten. Wenn die Aufsichtspflicht der Eltern nicht verletzt wurde, kann der Geschädigte auf dem Schaden sitzen bleiben Haben die Eltern diese jedoch verletzt, müssen sie gegebenenfalls für den Schaden aufkommen. Ist ein Kind älter als sieben Jahre, kann eine zivilrechtliche Haftung für den entstandenen Schaden in Betracht kommen. Dann kann es durchaus sein, dass das Kind für den Schaden aufkommen muss – natürlich erst dann, wenn es ein eigenes Einkommen hat. Das bedeutet unter Umständen jedoch auch, dass ein Erwachsener noch 30 Jahre nach dem Kinderstreich für den Schaden aufkommen muss. Eine Strafbarkeit im Sinne des Strafgesetzbuches tritt erst dann ein, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Übernimmt die Privathaftpflicht den finanziellen Schaden?
Krämer: Erwachsene Lausbuben müssen natürlich für ihr Verhalten selbst gerade stehen, denn die Privathaftpflicht tritt bei vorsätzlichem Verhalten nicht ein. Der eingetretene Schaden muss also aus eigener Tasche gezahlt werden. ACE Auto Club Europa, Stuttgart, www.ace-online.de

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