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Betrunken - Mit Promille Fahrrad fahren

12 August, 2007

Ist jemand mit 1,63 Promille im Blut mit seinem Fahrrad unterwegs, verliert er bei einem Unfall seinen privaten Versicherungsschutz.

Betrunken vom Rad gest?rzt: Privater Versicherungsschutz futsch (670)
Ist jemand mit 1,63 Promille im Blut mit seinem Fahrrad unterwegs, verliert er bei einem Unfall seinen privaten Versicherungsschutz. Dabei spielt keine Rolle, ob er das Fahrrad zum Zeitpunkt des Ungl?cks fuhr oder nur schob. Sind andere Ursachen nicht zu erkennen, ist ein solcher Sturz nur durch die Alkoholeinwirkung zu erkl?ren, hat jetzt das Oberlandesgericht K?ln entschieden (Az. 5 W 117/06).

Normalerweise greift eine derartige Ursachenvermutung bei einem Fu?g?nger erst ab etwa 2,0 Promille. Und nur bei Radfahrern ist nach geltender Rechtsprechung schon ab 1,6 Promille wegen einer absoluten Fahrunt?chtigkeit von einer "Bewusstseinsst?rung" im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen. Im konkreten Fall war der Betroffene auf dem n?chtlichen Heimweg von einem Polterabend mit seinem Fahrrad in den Stra?engraben gest?rzt. Dabei schlug er mit dem Kopf so ungl?cklich auf die Mauer eines Kanalschachts, dass er seither im Koma liegt. Die Linkskurve, an der das passierte, war nicht stark ausgepr?gt und die Stra?e gut beleuchtet. Der Unfall konnte also nach den Ermittlungen der Polizei eindeutig nur auf die starke Alkoholisierung des Mannes zur?ckzuf?hren sein - egal, ob er dabei auf dem Fahrrad sa? oder nicht.

Damit verweigerte ihm seine private Unfallversicherung zu Recht jegliche Leistungen - obwohl er laut Vertrag mit dem Aachener Versicherer im Falle einer vollen Invalidit?t eigentlich 269.000 Euro erhalten sollte.


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