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Sicherheitsabstand und Abstandsunterschreitung

25 Juli, 2015

Eine Abstandsunterschreitung kann bereits dann als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn der

Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt objektiv pflichtwidrig und subjektiv vorwerfbar den notwendig vorgegebenen Abstand unterschreitet.

Nur bei Verkehrssituationen, wie etwa dem plötzlichen Abbremsen des Vorausfahrenden oder dem abstandsverkürzenden Spurwechsel, die kurzzeitig zu einem sehr geringen Abstand führen, ohne dass dies dem Nachfahrenden vorzuwerfen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein. jlp

Oberlandsgericht Hamm, Az.: 3 RBs 264/14

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