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Kfz-Steuer: Wichtig Abmeldung des Kfz immer vor Verkauf

06 August, 2007

Die Grundlage bildet die seit 01.03.2007 bundesweit umgesetzte Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wonach gemäß § 13 (4) bei einem Fahrzeughalterwechsel der ehemalige Halter verpflichtet ist, das jeweiligen Zulassungsamt über den Verkauf des KfZ (Verkaufsanzeige) zu informieren.

Fahrzeuge vor dem Verkauf unbedingt abmelden
Aufgrund unseres ersten Aufrufes bezüglich der vorherigen Abmeldung des Kfz, bevor dieses verkauft wird, gab es verschiedene Reaktion von Seiten unserer Artikelleser. Insbesonders ein vorhandener, zwischen Käufer und Verkäufer abgeschlossener Kaufvertrag (so die Meinung vieler Leser) sollte doch Beweis genug sein, dass ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat und der vorherige Eigentümer somit nicht mehr für nachfolgende Vergehen des neuen Eigentümers oder auch für die Zahlung der Kfz-Steuer herangezogen werden könnte.

Dies ist aber ein Trugschluss, da sich die aktuelle Gesetzesgrundlage geändert hat. Die Grundlage bildet die seit 01.03.2007 bundesweit umgesetzte Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), wonach gemäß § 13 (4) bei einem Fahrzeughalterwechsel der ehemalige Halter verpflichtet ist, das jeweiligen Zulassungsamt über den Verkauf des KfZ (Verkaufsanzeige) zu informieren.
Falsche Angaben im Kaufvertrag, die ausbleibende Ummeldung bzw. Zulassung durch den neuen Eigentümer oder gar der sofortige Weiterverkauf des Kfz und die damit nicht mehr mögliche Nachvollziehbarkeit des derzeitigen Verbleibs des Kraffahrzeugs, können den ehemaligen Verkäufer eine Menge Zeit und Geld kosten, bis seine Kfz-Steuerpflicht oder Versicherungspflicht auf einen Dritten übertragen wird.
Falls der ehemalige Eigentümer dieser oben benannten Pflicht der Avisierung des Verkaufs nicht nachkommen ist, müssen desweiteren alle Kosten für das Verfahren der Aufbietung der Zulassungsbescheinigung II primär durch den vorherigen Eigentümer getragen werden. Dieser kann sich dann nur über die privatrechtliche Anklage im Rahmen eines Mahnverfahrens die entstandenen Auslagen wieder erstatten lassen; wenn allerdings der Käufer falsche Angaben hinsichtlich Adresse, Name oder ausländische Adresse hinterlassen hat, gestaltet sich das Klageverfahren sehr umständlich und auch sehr teuer; unabhängig von örtlichen Geflogenheiten.

Es bleibt somit bei unserem vorherigen Vorschlag, das Fahrzeug vor dem Verkauf selbst abzumelden.
Das Kfz darf nach der Abmeldung noch maximal 24 Stunden am Straßenverkehr teilnehmen
Sollte der Verkauf allerdings erst nach diesem Zeitraum erfolgen, sollte der zukünftige Käufer sich ein Kurzzeitkennzeichen besorgen, welches maximal 5 Tage gültig ist. Dieser Zeitraum verbleibt demzufolge dem Käufer, das Fahrzeug zu überführen und neu zuzulassen. bg

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