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Schummeleien auf dem Behindertenparkplatz

23 Januar, 2015

Kleine Schummelei oder ausgemachte Straftat: Beim Abstellen des Autos auf dem Behindertenparkplatz gibt es vor dem Gesetzgeber noch immer eine Grauzone. Denn wer in seinem Pkw den Behindertenausweis eines anderen auslegt und auf einem Behindertenparkplatz parkt, begeht keine
.

Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Es liegt keine Identitätstäuschung vor, stellt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart klar (AZ: 2 Ss 349/13).
Folgendes ist passiert: Eine Mutter parkt beim Einkaufen ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz. Sie legt im Fahrzeug den Behindertenausweis ihres Sohnes mit dem Foto nach unten aus. Der Sohn fährt nicht mit. Das Amtsgericht sieht darin ein strafbares Verhalten und verurteilt die Frau wegen "Missbrauchs von Ausweispapieren". Dagegen wehrt sie sich mit Erfolg.
Nach Ansicht des OLG ist ein Behindertenausweis zwar ein Ausweis, es fehle im vorliegenden Fall allerdings an der nötigen Identitätstäuschung. Wie aber erklären die Richter das einem Behinderten, dessen Parkplatz unrechtmäßig von einem nachweislich Nicht-Behinderten blockiert ist? Für diese Menschen ist das vermutlich keine Ordnungswidrigkeit. mid/rlo

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